Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten
Normenkette
ZPO § 91; RVG-VV Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 21.09.2009) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LGs Mannheim vom 21.9.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des LGs Mannheim vom 28.9.2007 sind an Kosten zu erstatten: 4.030,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit 5.11.2007 von der Klägerin an den Beklagten Ziff. 2.
2. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte Ziff. 2.
4. Der Beschwerdewert wird auf 1.351,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin beanstandet die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2009 zu Gunsten des Beklagten Ziff. 2 festgesetzten Fotokopierkosten in Höhe von 1.351,45 EUR.
Hintergrund des Rechtsstreits war ein Bauprozess mit vielen Beteiligten. Im Rahmen des Rechtsstreits hatte die Klägerin dem jetzigen Beklagten Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 21.10.2004 (As. 167) den Streit verkündet. In der Streitverkündungsschrift wurde nicht nur der Sachverhalt und der Verfahrenstand dargestellt, sondern auch sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen der Klägerin sowie der jetzigen Beklagten Ziff. 1 und damaligen alleinigen Beklagten sowie die Verfügungen des Gerichts in Ablichtung beigefügt. Da es beim Klägervertreter hinsichtlich der ersten Streitverkündung zu Unsicherheiten kam, erfolgte eine weitere Streitverkündung gegenüber dem Beklagten Ziff. 2 mit Schriftsatz vom 18.7.2006 (As. 321), der nochmals die bereits mit der ersten Streitverkündung versandten Schriftsätze von Kläger und Beklagter beigefügt waren sowie die weiteren bis zum 18.7.2006 gewechselten Schriftsätze. Beigefügt waren ebenfalls Verfügungen des Gerichts, die Schriftsätze der dem Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt bereits beigetretenen Streitverkündeten A. und C.-Fliesen GmbH, eines weiteren nicht beigetretenen Streitverkündeten sowie Ablichtung der Sachverständigengutachtens und der hierzu ergangenen Schreiben des Sachverständigen. Mit Schriftsatz vom 22.8.2006 (As. 330) zeigte der jetzige Vertreter des Beklagten Ziff. 2 seiner Vertretung an und teilte mit Schriftsatz vom 12.9.2006 den Beitritt zum Rechtsstreit mit. Mit Schriftsatz vom 9.3.2007 (As. 298) erweiterte die Klägerin die Klage auf den bisherigen Streitverkündeten, der nunmehr zum Beklagten Ziff. 2 wurde. Dieser reichte mit Schriftsatz vom 18.4.2007 (As. 325 ff.) eine 18-seitige Klageerwiderung ein, der Anlagen im Umfang von 29 Seiten beilagen. Mit Schriftsatz vom 23.4.2007 (As. 343) verkündete der Beklagte Ziff. 2 seinerseits 12 Parteien den Streit, wobei es sich bei dem Streitverkündeten Ziff. 6 um die Beklagten Ziff. 1 handelt, die Streitverkündeten Ziff. 7 (A.) und 9 (C.-Fliesen) waren dem Rechtsstreit bereits beigetreten. Mit Urt. des LGs Mannheim vom 28.9.2007 (As. 433) wurde die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 abgewiesen und der Klägerin insoweit die Kosten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2007 (As. 456) beantragte der Beklagte Ziff. 2 für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten nach Nr. 7001 VV RVG (richtig Nr. 7000 RVG) einen Betrag von 1.371,10 EUR, wobei er diesen Betrag mit Schriftsatz vom 7.12.2007 um 8,10 EUR, 4,35 EUR und 7,20 EUR reduzierte und daher insgesamt Fotokopierkosten in Höhe von 1.351,45 begehrt. Diese schlüsselt er im Einzelnen wie folgt auf:
"Aktenkopie bei Akteneinsicht 846 Seiten
Klageerwiderung vom 18.4.2007 (4 × 18 Seiten) 72 Seiten
Anlagen zur Klageerwiderung (3 × 29 Seiten) 87 Seiten
Streitverkündung von 23.4.2007 (26 × 11 Seiten) 286 Seiten
Klageerwiderung vom 18.4.2007 für
Streitverkündete zu 7 und 9 (2 × 18 Seiten) 36 Seiten
Anlagen zur Streitverkündung vom 23.4.2007
(9 × 846 Seiten) 7.614 Seiten
Summe 9.024 Seiten
Davon sind 50 Seiten mit 0,50 EUR/S. und 8.974 Seiten mit 0,15 EUR/Seite zu vergüten."
Unter Zugrundelegung von Fotokopierkosten in Höhe von 1.351,45 EUR setzte das LG Mannheim mit Beschl. v. 21.9.2009 insgesamt von der Klägerin an den Beklagten Ziff. 2 zu erstattende Kosten in Höhe von 5.333,95 EUR fest. Gegen diesen dem Beklagten Ziff. 2 am 22.9.2009 zugestellten Beschl. legte dieser mit beim LG Mannheim am 6.10.2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, mit der er sich gegen die Festsetzung der Kopierkosten wendet. Zur Begr. führt er aus, dass es nicht erforderlich sei, die Gerichtsakten abzulichten. Ein irgendwie gearteter Ermessenspielraum des Anwalts bei der Herstellung der Kopien sei nicht dargelegt. Demgegenüber macht der Beklagte Ziff. 2 gelten, dass die Mandatsübernahme erst am 22.8.2006 im laufenden Verfahren erfolgt sei, und daher eine Information über den Verfahrensstand, zu der auch die Kopie der Gerichtsakte erforderlich gewesen sei, notwendig gewesen sei. Die Kopien hätten im Übrigen auch den 12 Streitverkün...