Dem Beklagten zu 2) sind Fotokopierkosten lediglich i.H.v. 47,80 EUR zu erstatten (1.), darüber hinausgehend stehen ihm Ansprüche auf Fotokopierkosten nicht zu (2.).
1. Nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV gehören grundsätzlich Auslagen, darunter auch die Dokumentenpauschale, zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert honoriert werden. Ersatz von Auslagen erhält der Rechtsanwalt nur, wenn Teil 7 dies vorsieht (Göttlich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 224, "Dokumentenpauschale"). Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) VV betrifft Ablichtungen für andere als den Auftraggeber. Hier sind unter anderem die Schriftsatzabschriften und Anlagen für den Gegner geregelt, wobei dies davon abhängig ist, dass mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen und die Ablichtungen aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts, der Behörde oder sonst einer der Verfahren führenden Stelle angefertigt werden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., 7000 VV Rn 39). Zu berücksichtigen gilt es hierbei, dass nach § 133 Abs. 1 ZPO nur die Beifügung der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen vorgeschrieben ist. Da bei einer anwaltlich vertretenen Gegenpartei die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen hat, reicht nach dem Gesetz je Partei eine Abschrift aus. Daher ist die zweite Ablichtung grundsätzlich nicht zu vergüten (Gerold/Schmidt a.a.O., 7000 VV Rn 50).
a) Dies vorausgesetzt wurden vom Beklagten zu 2) zu Recht viermal die Klageerwiderung sowie die dazugehörenden Anlagen mit insgesamt 72 Seiten (Klageerwiderung) und 87 Seiten (Anlagen zur Klageerwiderung) abgerechnet, nachdem der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag entsprechend reduziert wurde. Zuzustellen war die Klageerwiderung nebst Anlagen nämlich neben der Klägerin auch der Beklagten zu 1) sowie den beiden dem Rechtsstreit beigetretenen Streitverkündeten A und C GmbH.
b) Auch im Zusammenhang mit der Streitverkündung erstellte Ablichtungen fallen unter Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) VV. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass gem. § 73 ZPO die Beschreibung der Lage des Rechtsstreits ausreichend ist, so dass die Herstellung von Abschriften der bisher gewechselten Schriftstellersätze zur Zustellung an einen Streitverkündeten vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist (Gerold/Schmidt, a.a.O., 7000 VV Rn 49). Dies bedeutet zunächst, dass der die Streitverkündung enthaltende Schriftsatz an die Verfahrensbeteiligten zuzustellen war. Dies waren die Klägerin, die Beklagte zu 1) sowie 11 der 12 im Schriftsatz benannten Streitverkündeten. Bei der Streitverkündeten zu 6) handelt es sich um die Beklagte zu 1), so dass hier eine einmalige Zustellung ausreichend war. Dies entspricht, legt man die von der Beklagten zu 2) insoweit angegebenen 11 Seiten zugrunde, zu erstattende Kopien von 143 Stück.
2. Anspruch auf weitergehende Fotokopierkosten hat der Beklagte zu 2) dagegen nicht.
a) Die geltend gemachten 846 Kopien für die Fotokopie der Gerichtsakte unterfallen dem Gebührentatbestand Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a) VV.
Diese betrifft nämlich die Ablichtung aus Behörden und Gerichtsakten, allerdings nur, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung des Rechtsstreits geboten war. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar ist anerkannt, dass bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbesondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen, sachgemäß ist, auf die Sicht abzustellen ist, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Es ist auf den objektiven Standpunkt eines vernünftigen Dritten abzustellen, wobei dem Rechtsanwalt ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen ist (Gerold/Schmidt, a.a.O., 7000 VV Rn 22). Allerdings muss der Rechtsanwalt das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht kurzerhand die gesamte Behörden- oder Gerichtsakte ablichten lassen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 29.6.2010 – 1 Ws 324/10; Gerold/Schmidt, a.a.O., 7000 VV Rn 23). Hierbei kommt im Hinblick darauf, dass nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich der Gläubiger den Erstattungsanspruch glaubhaft machen muss, dem Umstand, dass die Ablichtungen gefertigt wurden, für die Frage der Notwendigkeit keine indizielle Bedeutung zu. Vielmehr muss der Erstattungsgläubiger dartun, wie und in welchem Umfang die Anfertigung von Ablichtungen notwendig war. Vorliegend ist vor dem Hintergrund des sich aus den Akten ergebenden Verfahrensablaufs nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der Gerichtsakte erforderlich war. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) zunächst als Streithelfer im Rechtsstreit beteiligt war und ihm in diesem Zusammenhang mit Schriftsätzen der Klägerin v. 21.10.2004 und 18.7.2006 jeweils sämtliche bis zu diesen Zeitpunkten eingegangenen Schriftsätze, die Verfüg...