1. Sofern im Rahmen der Streitverkündigung die Lage des Rechtsstreits dargestellt wird, sind Schriftstücke aus der Akte nicht zwingend erforderlich.
  2. Wird die Grenze der Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. b) VV von 100 Kopien überschritten, bleiben die ersten 100 Kopien abrechnungsfrei. Vergütet werden nur die über 100 hinausgehenden Kopien.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.1.2011 – 15 W 8/10

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