Dem früheren Angeklagten H. war Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Hauptverhandlungstermin vor dem LG B. am 28.2.2008 erschien Rechtsanwalt B. nicht. Rechtsanwalt Dr. K. wurde auf seinen Antrag mit Beschluss des Vorsitzenden "für den heutigen Verhandlungstag dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet". Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte Rechtsanwalt Dr. K. die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren auf den Betrag von 942,48 EUR, der sich zusammensetzt aus der Terminsgebühr für den 28.2.2008, der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV (132,00 EUR) sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV (264,00 EUR). Die Rechtspflegerin hat die Kosten auf 447,44 EUR festgesetzt; die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr sind mit der Begründung abgesetzt worden, Rechtsanwalt Dr. K. sei nur für den ansonsten tätigen, am Verhandlungstag verhinderten Pflichtverteidiger tätig gewesen und habe sonstige Tätigkeiten nicht entfaltet. Dieser Auffassung hat sich der Kammervorsitzende angeschlossen und als Einzelrichter die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen hat Rechtsanwalt Dr. K. Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er ausführt, der für einen Verhandlungstag bestellte Pflichtverteidiger sei ebenso Verteidiger wie der im Übrigen und durchgängig beigeordnete Verteidiger. Die zeitliche Beschränkung seiner Beiordnung führe daher nicht zum Wegfall der Grund- und Verfahrensgebühr, von deren Entstehung beim Anfall der Terminsgebühr vielmehr zwangsläufig auszugehen sei. Er habe sich in den Fall eingearbeitet und mit dem Angeklagten eine Besprechung geführt, u.a. zur Abklärung, ob dieser mit seiner vertretungsweisen Beiordnung einverstanden sei; anschließend habe er in einer weiteren Besprechung Rechtsanwalt B. und den als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt R. über das Terminsergebnis informiert.

Der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse hat rechtliches Gehör erhalten und in seiner Stellungnahme die angefochtene Entscheidung verteidigt. Der Einzelrichter des Senats hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

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