Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zu einer teilweisen Abänderung des Festsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin. Dem Beschwerdeführer steht über die bereits festgesetzte Terminsgebühr hinaus auch die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV i.H.v. 132,00 EUR zu.
Die vom Senat bisher nicht entschiedene Frage, wie die Tätigkeit des für einen Verhandlungstag als sog. "Terminsvertreter" beigeordneten Pflichtverteidigers abzurechnen ist, ist in Rspr. u. Lit. umstritten. Die Problemstellung geht im Wesentlichen dahin, ob dem "Terminsvertreter" lediglich die Terminsgebühr zusteht (so OLG Hamm 28.11.2006 – 3 Ws 569/06; KG 29.6.2005 – 5 Ws 164/05 = NStZ-RR 2005, 327 u. 8.12.2006 – 3 Ws 353/06; OLG Celle 25.8.2006 – 1 Ws 423/06; 10.10.2006 – 2 Ws 258/06 = StraFo 2006, 471; 19.12.2008 – 2 Ws 365/08 = NStZ-RR 2009, 158; LG Düsseldorf 4.10.2007 – 14 Qs 106/07; im Schrifttum: Hartmann, KostG, 39. Aufl., VV 4100, 4101 Rn 2; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., VV 4100, 4101 Rn 10) oder sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV (so OLG Düsseldorf, 29.10.2008 – III-1 Ws 318/08; OLG Hamm, 23.3.2006 – 3 Ws 586/05; OLG München, 23.10.2008 – 4 Ws 140/08 = NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, 16.7.2008 – 3 Ws 281/08; im Schrifttum: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 18. Aufl., VV 4100, 4101 Rn 9; Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4100 VV Rn 6 ff.; Schneider, AnwK-RVG, 4. Aufl., VV 4100-4101 Rn 15; P. Kotz, StraFo 2008, 412 ff. u. NStZ-RR 2010, 36, 38).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Die Begründung der gegenteiligen Auffassung, dass der Verteidiger in derartigen Fällen lediglich als Vertreter des ansonsten bestellten Pflichtverteidigers beigeordnet werde mit der gebührenrechtlichen Folge, dass die Gebühren nur einmal abgerechnet werden könnten, vermag nicht zu überzeugen. Es greift zu kurz, maßgeblich auf den Aspekt der Vertretung abzustellen. Das wird der Eigenständigkeit des Beiordnungsverhältnisses nicht gerecht und nimmt die Rechte des Angeklagten auf effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung nicht ausreichend in den Blick. Auch im vorliegenden Verfahren ist die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. ohne inhaltliche Beschränkung vorgenommen, ihm ist ein voller Verteidigungsauftrag erteilt worden.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger für nur einen Verhandlungstag begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger für die Dauer der Bestellung die Verteidigung des Angeklagten umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat.
Daraus folgt, dass die anwaltlichen Tätigkeiten des jeweiligen Pflichtverteidigers gesondert zu bewerten und zu vergüten sind; der Vergütungsanspruch des "Terminvertreters" umfasst alle im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände (so zutreffend OLG Düsseldorf und OLG München a.a.O.)
Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der Rspr. des Senats zur Vergütung des Zeugenbeistands. Hierzu hat der Senat entschieden, dass sich die Vergütung eines Zeugenbeistands wie die eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG richtet und die Gleichstellung des Zeugenbeistands mit einem Verteidiger bedingt, dass dieser je nach der entfalteten Tätigkeit die unter den entsprechenden Gebührentatbestand fallende Gebühr – das mag im Einzelfall die Grundgebühr wie auch die Verfahrensgebühr sein – beanspruchen kann (Senat 7.5.2008 – 2 Ws 220/08 = AGS 2008, 388).
Die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV ist vorliegend durch die Einarbeitung in den Fall entstanden. Weiterer Darlegungen des Beschwerdeführers bedurfte es hierzu nicht.
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4118 VV entsteht nach dem Vorhergesagten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht "zwangsläufig", sondern erfordert eine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit. Daran fehlt es. Die zur Wahrnehmung des Termins am 28.2.2008 erforderliche Vorbereitung einschließlich der Besprechung mit dem Angeklagten fällt mit der ersten Einarbeitung in den Fall zusammen und wird durch die Grundgebühr abgegolten. Von Grund- und Terminsgebühr wird als Nachbereitung des Termins auch die Information des ansonsten beigeordneten Pflichtverteidigers über den Verlauf des Termins miterfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff a.a.O., Rn 11).
Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer steht dem Beschwerdeführer daher über den festgesetzten Betrag hinaus eine weitere Vergütung von 157,08 EUR zu (Grundgebühr nach Nr. 4100 VV).