Die Entscheidung ist zutreffend. Vertritt ein Anwalt im Erbscheinverfahren einen Beteiligten, der lediglich ein Erbrecht zu einer Quote geltend macht, dann deckt sich der Wert des Verfahrens nicht mit dem Wert der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit beläuft sich in diesem Fall lediglich auf einen Bruchteil des Gesamtwertes.

Dieser – nur für den Anwalt geltende – Gegenstandswert ist vom Gericht auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

Dabei ist, wie das Gericht in seinem Abhilfebeschluss zu Recht ausgeführt hat, auch der Wert für die gesamte anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Eine solche Festsetzung sieht § 33 RVG nicht vor. Bei dem Verfahren nach § 33 RVG handelt es sich um ein Parteiverfahren, so dass die Wertfestsetzung nur im Verhältnis der an diesem Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten festzusetzen ist, also im Verhältnis des abrechnenden Anwalts zu jedem einzelnen Auftraggeber gesondert.

Dies ist insoweit erforderlich, als jeder Auftraggeber nach § 7 Abs. 1 S. 2 RVG nur haftet, als er haften würde, wenn er den Auftrag alleine erteilt hätte. Das bedeutet, dass den von ihm zu zahlenden Gebühren nur der Gegenstandswert zugrunde gelegt werden darf, der ihn betrifft.

Dieser Wert ist aber nur durch eine gesonderte einzelne Wertfestsetzung zu ermitteln.

Mit dieser gesonderten Wertfestsetzung sind damit auch gleichzeitig die Weichen für die zutreffende Gebührenabrechnung gestellt.

Wie das AG zu Recht ausgeführt hat, liegen hier verschiedene Gegenstände vor, die einzeln zu bewerten sind. Der Anwalt kann zwar insgesamt nach 82.650,00 EUR abrechnen, gegenüber jedem Auftraggeber jedoch nur aus 41.325,00 EUR. Damit ist klar, dass der anwaltlichen Tätigkeit verschiedene Gegenstände zugrunde liegen. Daraus wiederum folgt ebenso eindeutig, dass die hier vom Anwalt in Ansatz gebrachte Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV ausscheidet, weil diese gerade denselben Gegenstand voraussetzt, an dem es hier aber fehlte.

Norbert Schneider

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