Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das VG hat die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) zu Unrecht verneint.
Bei der Prüfung, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten bietet, hat das Gericht den Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Die Prozesskostenhilfe dient dazu, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Danach läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, wenn die Entscheidung der Hauptsache von schwierigen, bislang ungeklärten Rechts- und Tatfragen abhängt oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Partei ausgehen würde. Jedoch muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. nur: BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060).
Daran gemessen hatte die Klage hinreichende Erfolgsaussichten. Nach der Rspr. des BVerfG ist davon auszugehen, dass das Gericht selbst die Erfolgsaussichten der Klage für noch offen hält, wenn es die Berufung für zulässig hält, weil es vom Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgeht und zudem das Erscheinen eines Rechtsschutzsuchenden zum Zwecke seiner ausführlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich für ratsam gehalten hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2036/07; sowie Beschl. v. 26.6.2003 – 1 BvR 1152/02).
Zwar hat das VG den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht ausführlich befragt und auch aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers ergibt sich nicht, dass es eine solche Befragung für erforderlich gehalten hat. Die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage durften aber allein aus dem Grunde nicht verneint werden, weil das VG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat. Damit hat das VG zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage über die Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts oder für die Fortbildung des Rechts hat (vgl. Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 132 Rn 9). Kommt einer Rechtsfrage diese Bedeutung zu, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, denn Rechtsfragen, die nach Auffassung des entscheidenden Gerichts zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Ansonsten würde der unbemittelten Partei die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07). In einem solchen Fall kann dem Rechtsschutzsuchenden auch nicht vorgeworfen werden, er hätte seine Prozessaussichten unvernünftig abgewogen und das Kostenrisiko vernachlässigt.