Soweit die Vergabekammer grundsätzlich von einem Streitwert von bis zu 230.000,00 EUR ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Der Streitwert ist ausgehend vom Bruttoauftragswert zu bestimmen (§ 50 Abs. 2 GKG). Wie der Senat bereits an anderer Stelle entschieden hat, ist dann, wenn die Antragstellerin ein konkretes Angebot abgegeben hat, auf diesen Wert abzustellen (z.B. Senat, Beschl. v. 1.10.2009 – 1 Verg 6/09). Die Auftragssumme der Antragstellerin beträgt für ein Jahr 1.020.120,98 EUR. Angeboten wurde eine Dienstleistung, sodass für die Schätzung des Auftragswertes § 3 Abs. 6 VgV zu berücksichtigen ist (OLG München, Beschl. v. 13.8.2008 – Verg 8/08). Danach ist der Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen. Ausgehend von den Ausschreibungsbedingungen sind somit die gesamte Vertragslaufzeit von drei Jahren und die Option von einem Jahr mit einzubeziehen:
5 % von 1.020.120,98 EUR = |
51.006,05 EUR |
x 4 Jahre = |
204.024,20 EUR |
Damit ist – wie von der Vergabekammer angenommen – die Gebührenstufe bis 230.000,00 EUR gegeben.
Zutreffend – und von der Beschwerde nicht beanstandet – geht die Vergabekammer nicht vom Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV aus, sondern lediglich von Nr. 2301 VV, weil die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin bereits auch im Vergabeverfahren tätig geworden sind. Der Gebührenrahmen liegt damit zwischen 0,5 und 1,3, wobei eine Gebühr von mehr als 0,7 nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Demgegenüber ist bei der Gebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist (Anm. 1 u. 2. zu Nr. 2301 VV). Daraus folgt: Ein Überschreiten der 0,7-Geschäftsgebühr ist wegen des Umfangs der Tätigkeit gerechtfertigt, wenn die Vermutung des Gesetzgebers, dass der Umfang der Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren infolge der vorausgegangenen Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist, nicht eintritt. Umgekehrt gilt: Hat die Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren einen Umfang, der dem Umfang bei einer ausschließlichen Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren entspricht, so wird in Anbetracht des reduzierten Gebührenrahmens der Ansatz der 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt sein (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl., VV 2300, 2301, Rn 30). Der Senat geht in ständiger Rspr. davon aus, dass in Vergabesachen regelmäßig eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit anzunehmen ist (z.B. Senat, Beschl. v. 23.12.2008 – 1 Verg 11/08). Es ist nicht ersichtlich, worin die Erleichterung der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin allein durch ihre Beteiligung am Vergabeverfahren eingetreten sein soll. Die rechtliche Problematik (z.B. Abgrenzung danach, welche Rügen bereits im Vergabeverfahren [insbesondere in Bezug auf die Abwehr von Rügen zugunsten der Antragsgegnerin] und welche noch im Nachprüfungsverfahren erhoben werden müssen/können) muss im Nachprüfungsverfahren unter einem anderen Blickwinkel erfolgen. Gerade hier ist die Sichtung und Auswertung der einschlägigen Rspr. erforderlich. Der von der Beschwerde in den Mittelpunkt gerückte Gesichtspunkt der fehlenden mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer ist vor diesem Hintergrund allenfalls geeignet, die Berechtigung der Höchstgebühr von 1,3 zu verneinen. Dem Gesichtspunkt, dass dadurch u.U. – eine Reduzierung des Umfangs der Tätigkeit eintreten kann, hat die Vergabekammer dadurch, dass sie lediglich eine 1,0-Geschäftsgebühr angesetzt hat, angemessen Rechnung getragen. Dass die Beigeladene letztlich ihrerseits nicht den Zuschlag erhalten hat, ist für die Beurteilung im Rahmen von Nr. 2301 VV (schon überhaupt im Verhältnis zur Antragsgegnerin) ohne Belang. Da eine bestandskräftige Kostengrundentscheidung zulasten der Antragstellerin vorliegt, kommt es auf die Frage eines Obsiegens bzw. Unterliegens nicht mehr an.