Das AG hatte der Rechtsuchenden einen Beratungshilfeschein für die Angelegenheiten "Getrenntleben, Scheidung mit Folgesachen" erteilt.
Die Rechtsuchende hat sich in der Folgezeit von Rechtsanwalt R beraten lassen und ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. In Ausübung dieses Auftrages hat sich Rechtsanwalt R schriftlich an den Ehemann der Beteiligten gewandt.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfasste die Scheidung und die Folgesachen Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt, Kindesunterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Zugewinn, Vermögensauseinandersetzung und Trennungsunterhalt.
Mit Antrag v. 20.1.2010 hat Rechtsanwalt R eine Vergütung aus der Staatskasse i.H.v. insgesamt 107,10 EUR beantragt.
Von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des AG Schwabach ist die zu erstattende Vergütung auf 99,96 EUR festgesetzt worden. Dabei hat der Rechtspfleger folgende Beträge berücksichtigt:
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV: |
70,00 EUR |
Pauschale, Nr. 7002 VV |
14,00 EUR |
Summe |
84,00 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % |
15,96 EUR |
Summe |
99,96 EUR |
Mit Schriftsatz v. 21.4.2010 hat Rechtsanwalt R beim AG Schwabach zehn weitere Anträge auf Festsetzung von Beratungshilfevergütung über jeweils 107,10 EUR für seine Tätigkeiten für Frau A S in folgenden Angelegenheiten eingereicht:
|
Folgesache Ehewohnung |
|
Folgesache Hausrat |
|
Folgesache elterliche Sorge |
|
Folgesache Umgangsrecht |
|
Folgesache Kindesunterhalt R |
|
Folgesache Kindesunterhalt J |
|
Folgesache Trennungsunterhalt |
|
Folgesache nachehelicher Unterhalt |
|
Güterrecht |
|
Vermögensauseinandersetzung |
Der Urkundsbeamte bei dem AG Schwabach hat den Antrag auf Festsetzung einer weiteren Vergütung zurückgewiesen.
Die hiergegen von Rechtsanwalt R eingelegte Erinnerung hat das AG – FamG – als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt R Beschwerde eingelegt, welche er im Wesentlichen damit begründet, dass jede Angelegenheit, in welcher er im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden sei, kostenrechtlich als eine selbstständige Angelegenheit zu behandeln sei, weshalb ihm für jede Angelegenheit eine Beratungshilfegebühr zustehe.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor hatte bereits im Festsetzungsverfahren Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass es sich bei einer Beratung zu den rechtlichen Problemen, die sich aus der Trennung und Scheidung vom Ehegatten ergeben, für den Bereich der Beratungshilfe um eine kostenrechtliche Angelegenheit handele.