Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nicht zulässig. Der Erinnerungsführer ist nicht erinnerungsberechtigt.

Der Erinnerungsführer wendet sich hier dagegen, dass mit dem streitigen Festsetzungsbeschluss nach § 55 RVG die Höhe der seinem beigeordneten Rechtsanwalt zu gewährenden Vergütung auf 345,58 EUR statt der beantragten 743,75 EUR festgesetzt worden ist. Erinnerungsführer ist hier der Kläger des ursprünglichen Rechtsstreits, dem für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt worden war. Der Prozessbevollmächtigte hat auf ausdrücklichen Hinweis der Kammer klar gestellt, dass nicht er als Rechtsanwalt, sondern der Kläger – vertreten durch ihn als Rechtsanwalt – die Erinnerung eingelegt hat.

Erinnerungsberechtigt sind ausdrücklich des klaren Wortlauts des § 56 Abs. 1 S. 1 RVG nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse. Somit dürfen die Parteien des betroffenen Gerichtsverfahrens keine Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG einlegen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn 6; Pukall, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 56 Rn 9). Die fehlende Erinnerungsberechtigung der Beteiligten des Gerichtsverfahrens ist richtig und konsequent, da es im Verfahren nach § 55 RVG ausschließlich um die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse geht.

Die Kammer folgt nicht der Ansicht des Erinnerungsführers, dass § 56 RVG hier nicht anwendbar sei. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Festsetzung von Kosten "im Rahmen der Prozesskostenhilfe" beantragt und eine Erklärung nach § 55 Abs. 5 RVG abgegeben. Daher ist es unverständlich, dass der Bevollmächtigte nunmehr erklärt, es fehle an einem Antrag nach § 55 RVG. Im Übrigen würde ein fehlender Festsetzungsantrag nach § 55 RVG bedeuten, dass keine Grundlage für die Anwaltsvergütung aus der Landeskasse bestünde und der Festsetzungsbeschluss daher insgesamt aufzuheben wäre.

Entgegen der Meinung des Erinnerungsführers kann die Kammer auch keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Erinnerungsberechtigung in § 56 Abs. 1 RVG erkennen. Der Kläger ist aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen durch den Rechtsanwalt geschützt. Damit kann er grundsätzlich nicht in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein, wenn dem Vergütungsfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.

Zwar ist es – worauf der Erinnerungsführer hinweist – denkbar, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben und der Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegen die Partei, soweit der Anspruch nicht durch die Staatskasse erfüllt worden ist, wieder durchsetzbar wird. Daraus kann aber keine verfassungswidrige Behandlung der betroffenen Partei im Vergütungsfestsetzungsverfahren abgeleitet werden. Denn in den Fällen der Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO hatte die Partei entweder von Anfang an keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (§ 124 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO) oder sie erfüllte nach der Bewilligung die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht (§ 124 Nr. 4 ZPO). In jedem Fall sind die betroffenen Parteien bei einer nachträglichen Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht schutzwürdig, so dass es in diesen Fällen auch nicht geboten ist, sie im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch ein eigenes Erinnerungsrecht vor möglichen späteren Vergütungsforderungen der beigeordneten Rechtsanwälte zu bewahren. Diese von einer Aufhebung betroffenen Parteien stehen zu Recht einer Partei gleich, die keine Prozesskostenhilfe beantragt oder der diese von Anfang an versagt worden ist. Somit ist auch deren fehlende Erinnerungsberechtigung im Vergütungsfestsetzungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Erinnerung war daher als unzulässig zu verwerfen.

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