Im PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren sind nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG nur der beigeordnete Rechtsanwalt und die Staatskasse erinnerungsberechtigt und damit nicht die Beteiligten des Gerichtsverfahrens. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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