Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.
1. Die Berufung ist insoweit begründet, als die Klägerin die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin beantragt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 17.503,47 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Klageforderung rechtfertigen die nach § 529 ZPO der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legenden Tatsachen eine gegenüber dem Urteil des LG andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Das LG hat die Klage im vorgenannten Umfang zu Unrecht abgewiesen. Denn sie ist insoweit zulässig und begründet.
a) Die Klage ist zulässig, die Beklagte ist als (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts parteifähig (vgl. dazu Vollkommer, in: Zöller, Rn 18 zu § 50 ZPO).
b) Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 17.503,47 EUR nebst Zinsen begründet.
aa) Die Klägerin kann von der Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB die Zahlung von 17.503,47 EUR beanspruchen.
aaa) Dem Verein stand zur Zeit der Abtretung am 29.7.2009 ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte zu.
(1) Die Zahlung von 42.230,36 EUR, die die Klägerin an die Beklagte erbrachte und die in der ersten Instanz unstreitig war, ist auch in der zweiten Instanz als unstreitig anzusehen, weil die Beklagte diese Zahlung mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert bestritten hat. Durch diese Zahlung hat die Beklagte "etwas" i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB "erlangt".
(2) Dies geschah durch eine Leistung des Vereins, auch wenn die Zahlung durch die Klägerin erfolgte. Denn diese Zuwendung stellte sich aus Sicht der Beklagten als eine mit Tilgungsbestimmung erfolgte Leistung durch Dritte i.S.v. § 267 BGB und damit als Leistung des Vereins dar.
(3) Der Rechtsgrund für diese Leistung ist infolge der Kündigung des Mandats mit Schreiben der Beklagten v. 19.3.2008 hinsichtlich eines Betrages von 17.503,47 EUR i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. BGB weggefallen.
Die Beklagte konnte zunächst aus dem Mandatsverhältnis bzw. Anwaltsvertrag – einem Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB – die Zahlung der 42.230,36 EUR beanspruchen. Dieser Anspruch ist jedoch als Rechtsgrund für die Zahlung eines Teilbetrages von 17.503,47 EUR gem. der auch für Kündigungen von Geschäftsbesorgungsverträgen anwendbaren (vgl. dazu Sprau, in: Palandt, Rn 8 zu § 675 BGB) Regelung des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfallen.
Nach dieser Regelung steht dem Dienstverpflichteten, der den Vertrag gem. § 627 BGB kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des Dienstberechtigten dazu veranlasst worden zu sein, ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten nicht mehr von Interesse sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich eines Betrages von 17.503,47 EUR gegeben.
Als Rechtsanwaltssozietät hatte die Beklagte dem Verein mit dessen Vertretung im Verfahren vor dem KG Dienste höherer Art zu erbringen, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Die Beklagte war deshalb gem. dem auf Geschäftsbesorgungsverträge ebenfalls anwendbaren § 627 Abs. 1 BGB berechtigt, den Anwaltsvertrag mit dem Verein jederzeit zu kündigen, ohne dass es auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes ankam, und hat dies mit dem Schreiben v. 19.3.2008 auch wirksam getan.
Die Beklagte ist zu dieser Kündigung nicht durch vertragswidriges Verhalten des Vereins veranlasst worden.
Die mit E-Mail v. 18.7.2005 der Klägerin erfolgte Äußerung, der Abschluss einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis sei "nicht so einfach vorstellbar" kann die Beklagte zur Kündigung v. 19.3.2008 schon deshalb nicht bewogen haben, weil die Beklagte in der Zeit zwischen dieser E-Mail und der Kündigung über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren weiter für den Verein tätig geworden ist. Deshalb kann offen bleiben, ob diese Äußerung der Klägerin überhaupt als vertragswidriges Verhalten angesehen werden kann und dem Verein zuzurechnen ist.
Auch sonst hat sich der Verein nicht i.S.v. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB vertragswidrig verhalten. Vertragswidriges Verhalten i.S.d Norm ist gegeben, wenn der Dienstberechtigte eine Pflicht aus dem Vertrag mit dem Dienstverpflichteten schwerwiegend verletzt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.9.2009 – 4 U 192/07, MDR 2010, 415, 416, m. w. Nachw.).
Durch die Äußerungen des Zweiten Vorsitzenden des Vereins Dr. C in dessen E-Mail v. 12.3.2009 hat der Verein keine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit der Beklagten verletzt. Soweit Dr. C darin den Abschluss der von der Beklagten mit Schreiben v. 26.2.2008 vorgeschlagenen Honorarvereinbarung ablehnt, liegt schon deshalb keine Pflichtverletzung vor, weil die Honorarvereinbarung vorsah, dass sich neben dem Verein auch die Klägerin als Auftraggeberin zur Zahlung der Vergütung verpflichtete. Der Verein war als Mandant nicht verpflichtet, eine Dritte wie die Klägerin in das Mandatsverhältnis aufzunehmen, auch wenn es sich bei der Klägerin um die Prozessfinanziererin handelte. Dies gilt umso meh...