Die Rechtspflegerin des Gerichts hatte unter dem 29.11.2005 der Mandantin des antragstellenden Rechtsanwalts Beratungshilfe für die Angelegenheit "Regelung Unterhaltsverpflichtung" bewilligt. Darauf ist der Rechtsanwalt außergerichtlich tätig geworden und hat mit Schreiben v. 7.11.2006 den Gegner seiner Mandantin angeschrieben und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Unter dem 31.1.2007 reichte der Rechtsanwalt wegen der gleichen Sache Klage bei Gericht ein. Das gerichtliche Verfahren endete durch Beschluss des Gerichts v. 11.1.2011. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt unter dem 18.1.2011 einen am 20.1.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Vergütungsfestsetzung für die im Rahmen der Beratungshilfe entstandenen Gebühren ein. Der Rechtspfleger legte der Bezirksrevisorin den Vergütungsfestsetzungsantrag vor. Die Rechtspflegerin erhob mit Einwilligung des Präsidenten des AG die Einrede der Verjährung. Im Hinblick hierauf wies der Rechtspfleger den Vergütungsfestsetzungsantrag zurück.

Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt, die keinen Erfolg hatte.

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