Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde einen vorläufigen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG v. 13.9.2018 leidet an einem wesentlichen Verfahrensfehler.
Der Beschluss gem. § 104 ZPO, durch den das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, muss aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Beschlussgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 13.7.2007 – 2 W 122/07 – 14, OLGR 2007, 802 [= AGS 2007, 645]). Eine Begründung ist jedenfalls insoweit erforderlich, als das Gericht beantragte Kosten ablehnt oder festsetzt, deren Erstattungsfähigkeit zweifelhaft oder zwischen den Parteien umstritten ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 13.3.2003 – 14 W 146/03, BeckRS 2003, 30311486 [= AGS 2003, 414]; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1999, 483; OLG Stuttgart JurBüro 1978, 1252; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 104 Rn 15; MüKo-ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn 52).
Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 46, 315, 319; 105, 279, 311). Das Verfahrensgrundrecht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BVerfGE 81, 123, 127).
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss, durch den das LG dem Kostenfestsetzungsantrag des Klägers v. 20.12.2016 entsprochen hat, nicht gerecht. Seine Begründung erschöpft sich in dem Satz "Die Streitwertangabe ist nicht zu beanstanden". Das stellt keine ausreichende Begründung dar.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger die Festsetzung einer 0,3-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV i.H.v. 603,90 EUR, berechnet aus einem Wert von 186.548,00 EUR, der Pauschale gem. Nr. 7002 VV sowie von Gerichtskosten i.H.v. 10,00 EUR beantragt. Zur Begründung des Antrags heißt es, der Kläger habe mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten v. 11.10.2016 den Beklagten aufgefordert, zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem Urt. des LG v. 19.8.2016 Sicherheit zu leisten, und darüber hinaus zur Vorbereitung einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO eine Grundbuchauskunft eingeholt.
Der Beklagte hat gegenüber dem Kostenfestsetzungsantrag eingewendet, dass der Urteilsbetrag innerhalb der in dem Schreiben v. 11.10.2016 gesetzten Frist gezahlt worden sei und die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der "Zwangsvollstreckungsgebühr" auch i.Ü. nicht vorlägen, wobei er seine Rechtsauffassung im Schriftsatz v. 24.3.2017 unter Zitierung von Rspr. und Kommentarlit. ausführlich begründet hat. Dem ist der Kläger wiederum entgegen getreten, woraufhin noch mehrere Schriftsätze gewechselt wurden, in denen die Parteien ihren jeweiligen Standpunkt bekräftigt haben.
Auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten i.S.v. § 91 ZPO ist das LG in dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit keinem Wort eingegangen, obwohl sie den Kern der Auseinandersetzung der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren darstellt. Sollte das LG davon ausgegangen sein, der Beklagte habe die Erstattungsfähigkeit im Laufe des Verfahrens eingeräumt, träfe das nicht zu. Eine entsprechende Erklärung hat der Beklagte nicht abgegeben. Er hat vielmehr auf die Verfügung des LG v. 14.6.2018, wonach davon ausgegangen werde, dass jetzt Einverständnis mit dem Kostenfestsetzungsantrag "in jeglicher Hinsicht" bestehe, sofern "kein entsprechend qualifizierter Vortrag" erfolge, mit Schriftsatz v. 2.7.2018 mitgeteilt, dass kein Einverständnis bestehe. Diese Erklärung hat er sodann mit Schriftsatz v. 16.7.2018 wiederholt, nachdem das LG mit Verfügung v. 9.7.2018 darauf hingewiesen hatte, dass das Einverständnis fingiert werde, sofern der "qualifizierte Vortrag" nicht binnen einer Woche erfolge. Das erbetene Einverständnis wurde somit ausdrücklich verweigert und angesichts der ausführlichen Begründung seiner gegen den Kostenfestsetzungsantrag gerichteten – und im weiteren Verfahrensverlauf nicht erkennbar fallen gelassenen – Einwände durch den Beklagten bestand i.Ü. für einen weiteren Vortrag auch kein Anlass.
Zwar hatte der Beklagte eine frühere Anfrage des LG v. 30.6.2017, ob "jetzt Einverständnis besteht", mit Schriftsatz v. 11.7.2017 bejaht. Das entband das LG jedoch nicht von einer eigenen rechtlichen Prüfung, ob die vom Kläger geltend gemachten Ko...