Der Anwalt war zu Lebzeiten des Erblassers von diesem beauftragt worden, eine Klage einzureichen. Während des Verfahrens starb der Erblasser und wurde durch seine drei Kinder beerbt. Für diese setzte der Anwalt dann den Rechtsstreit fort. Nach Abschluss des Verfahrens beantragten die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten, darunter einer 2,2-Verfahrensgebühr. Die Höhe der Gebühr begründeten sie damit, dass drei Erben in den Rechtsstreit eingetreten seien, sodass insgesamt von vier Auftraggeber auszugehen sei.

Das AG hat antragsgemäß festgesetzt.

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