Es entspricht inzwischen einhelliger Rspr., dass mehrere bei einem Verkehrsunfall Geschädigte nicht verpflichtet sind, einen Anwalt gemeinsam zu beauftragen, sondern dass jeder ein eigenes Mandat erteilen darf. Dies gilt sogar dann, wenn es sich bei den Geschädigten um Eheleute handelt oder Elternteil und minderjähriges Kind.

Erst recht muss dies gelten, wenn der Arbeitgeber Sachschaden geltend macht und der Arbeitnehmer Schmerzensgeldansprüche.

Würde man hier vom Arbeitnehmer verlangen, dass er mit dem Arbeitgeber ein gemeinsames Mandat erteilt, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitgeber nicht nur über den aktuellen Gesundheitszustand seines Arbeitnehmers Informationen erhält, sondern u.U. auch zur Krankenvorgeschichte. Dass man einem Arbeitgeber nicht zumuten kann, solche Informationen seinem Arbeitgeber zugänglich zu machen, dürfte auf der Hand liegen.

Norbert Schneider

AGS 6/2019, S. 264 - 265

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