Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG ist zulässig und hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Auf den Antrag der Beklagten war der Streitwert für den Auskunftsantrag (1. Stufe, Klageantrag zu 1.) gem. § 33 Abs. 1 RVG wie aus dem Tenor ersichtlich als Grundlage zur Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr auf 3.163,04 EUR festzusetzen. Soweit es um die anwaltliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) geht, war hingegen keine von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung abweichende Festsetzung geboten.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Antrag im Namen der Beklagten gestellt ist, weil diese sich gegen die gegen sie vorgenommene Kostenfestsetzung wenden. Die Beklagten sind als erstattungspflichtige Gegner i.S.v. § 33 Abs. 2 S. 2 RVG antragsberechtigt und daher gem. § 33 Abs. 3 RVG auch beschwerdeberechtigt. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00 EUR, da die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten diesen Betrag übersteigen, wenn die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) sich an dem vom LG festgesetzten Streitwert orientiert und nicht an dem, den die Beklagten für richtig erachten.
2. In der Sache ist die Beschwerde auch teilweise begründet.
a) Dabei ist zunächst voranzustellen, dass die Beklagten keine Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG begehren. Sie haben vielmehr deutlich gemacht, dass diese Entscheidung aus ihrer Sicht im Hinblick auf die Gerichtsgebühren zutreffend sei, jedoch nicht für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren zugrunde gelegt werden könne. Nach ihrer Auffassung sei der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandwert noch nicht festgesetzt. Insoweit haben sie auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich daraufhin hingewiesen, sie hätten gegen den Streitwertbeschluss v. 24.1.2018 keinen Rechtsbehelf eingelegt oder eine Anpassung des Streitwertbeschlusses beantragt.
Ihr Antrag v. 15.6.2018 ist vor diesem Hintergrund auf die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit gerichtet und damit als ein Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu werten, so wie die Beklagten es auch in ihrer Beschwerde v. 2.8.2018 klargestellt haben. Es handelt sich bei ihrem Schreiben v. 15.6.2018 nicht, wie es das LG nach seinem Nichtabhilfebeschluss gewertet hat, um eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung v. 24.1.2018. Ebenfalls kann die gegen den Beschluss des LG v. 20.7.2018 eingelegte Beschwerde nicht als eine sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss v. 24.1.2018 angesehen werden. Vielmehr bezieht sich die Beschwerde der Beklagten darauf, das LG habe nach ihrer Auffassung ihren Antrag auf Festsetzung des Streitwertes für die anwaltlichen Gebühren nicht beschieden.
b) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des zur Berechnung der Terminsgebühr maßgeblichen Streitwertes (Auskunftsstufe) gegeben.
aa) Bei Stufenklagen erfolgt die Wertberechnung nach § 44 GKG. Für die Berechnung des Wertes eines Stufenantrages ist grds. nur einer der verbundenen Anträge und zwar der höhere maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn es – wie hier – nicht zur Verhandlung darüber kommt (sog. steckengebliebene Stufenklage). Der höchste Gegenstandswert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Gegenstand für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen. Hat also ein die Terminsgebühr auslösender Termin – wie hier – nur hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgefunden, sind für das Verfahren zwei Werte festzusetzen, zum einen hinsichtlich der Verfahrensgebühr der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch, zum anderen hinsichtlich der Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2012 – 3 WF 1/12 Rn 7 [= AGS 2014, 65]; so auch OLG Jena, Beschl. v. 30.7.2012 – 1 WF 396/12, JurBüro 2013, 26 Rn 33, 34 und 41 [= AGS 2013, 469]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 9.9.2009 – 9 WF 89/09 Rn 3; OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2009 – 19 W 17/09 Rn 3; diese und die nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass sich die Terminsgebühr hier nicht aus dem Streitwert, der für die Ermittlung der Gerichtsgebühren maßgeblich ist, errechnet. Vielmehr berechnet sich die Terminsgebühr nach den vorstehenden Ausführungen nur nach dem Wert der Stufe, in der sie angefallen ist. Dies ist hier die Auskunftsstufe. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung den Antrag aus der Klageschrift und damit ihren Klageantrag vollumfäng...