Verfahrensgang
LG Trier (Aktenzeichen 11 O 212/13) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Trier vom 20.07.2018, Az. 11 O 212/13, aufgehoben und wie folgt neu gefasst :
Der Streitwert für den mit der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch (Klageantrag zu 1.) wird - als Grundlage zur Berechnung der entstandenen Terminsgebühr (Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 3104) - auf 3.163,04 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Festsetzung des Streitwertes für die anwaltlichen Gebühren zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden keine erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung eines Pflichtteils nach dem am 04.07.2005 in ...[Z] verstorbenen ...[A] in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten mit Teil-Urteil vom 12.08.2014 zur Erteilung der begehrten Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines Wertgutachtens zu dem im Klageantrag näher bezeichneten Grundstück und Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Vermögensverzeichnisses verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz die Verurteilung zur Vorlage eines Wertgutachtens aufgehoben und den Antrag insoweit als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Im Anschluss haben die Beklagten an die Klägerin insgesamt 15.815,19 EUR gezahlt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, das Verfahren müsse nicht weiter geführt werden. Mit Beschluss vom 24.01.2018 hat das Landgericht den Streitwert für die 1. Instanz auf 15.815,19 EUR festgesetzt. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat es den Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten gebeten, den Gegenstandwert für die Rechtsanwaltsgebühren auf 1/10 des von Ihnen gezahlten Betrages festzusetzen, da die vom Landgericht getroffene Wertfestsetzung nur für die Gerichtsgebühren maßgeblich sei. Die Rechtspflegerin hat den Beklagten daraufhin mitgeteilt, im Kostenfestsetzungsverfahren könne ein anderer Wert als der vom Landgericht festgesetzte nicht zugrunde gelegt werden. Mit Schriftsatz vom 15.06.2018 (Bl. 330 GA) haben die Beklagten beantragt, den Gegenstandswert auf 1.581,52 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, für die Rechtsanwaltsgebühren sei nur der Gegenstandswert der Auskunftsklage maßgeblich. Mit Beschluss vom 20.07.2018 entschied das Landgericht, dass der Streitwertbeschluss vom 24.01.2018 aufrechterhalten bleibe. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Beschwerde. Sie rügen, das Landgericht habe über ihren Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Gebührenstreitwertes nicht entschieden. Das Landgericht hat die Beschwerde als sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 24.01.2018 gewertet und ihr nicht abgeholfen, weil die Beschwerde unzulässig und unbegründet sei. Die Beschwerde sei verfristet eingelegt. Außerdem sei für die Streitwertfestsetzung die geleistete Zahlung maßgeblich.
II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 20.07.2018 ist zulässig und hat in der Sache einen teilweisen Erfolg. Auf den Antrag der Beklagten war der Streitwert für den Auskunftsantrag (1. Stufe, Klageantrag zu 1.) gemäß § 33 Abs. 1 RVG wie aus dem Tenor ersichtlich als Grundlage zur Berechnung der anwaltlichen Terminsgebühr auf 3.163,04 EUR festzusetzen. Soweit es um die anwaltliche Verfahrensgebühr (Anlage 1 zum RVG Teil 3, Abschnitt 1, Nr. 3100) geht, war hingegen keine von der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung abweichende Festsetzung geboten.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Senat geht davon aus, dass der Antrag im Namen der Beklagten gestellt ist, weil diese sich gegen die gegen sie vorgenommene Kostenfestsetzung wenden. Die Beklagten sind als erstattungspflichtige Gegner im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt und daher gemäß § 33 Abs. 3 RVG auch beschwerdeberechtigt. Der Wert der Beschwer übersteigt 200,00 EUR, da die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten diesen Betrag übersteigen, wenn die Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Anwaltsgebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) sich an dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert orientiert und nicht an dem, den die Beklagten für richtig erachten.
2. In der Sache ist die Beschwerde auch teilweise begründet.
a. Dabei ist zunächst voranzustellen, dass die Beklagten keine Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts vom 24.01.2018 begehren. Sie haben vielmehr deutlich gemacht, dass diese Entscheidung aus ihrer Sicht im Hinblick auf die Gerichtsgebühren zutreffend sei, jedoch nicht für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren zugrunde gelegt werden könne. Nach ihrer Auffassung sei der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Gegenstandwert noch nicht festgesetzt (vgl. Bl. 297 GA). Insoweit haben sie auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich daraufhin hingewiesen, sie hät...