Die Entscheidung ist zutreffend.

Vorbem. 3 Abs. 3 VV regelt als Ausgangstatbestand die Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr. Danach entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Etwas anderes i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV ist in Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV für die Fälle bestimmt, in denen der Rechtsanwalt weder einen gerichtlichen noch einen außergerichtlichen Termin wahrnimmt noch an einer Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens mitwirkt. Die Terminsgebühr kann dann auch entstehen, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Gem. § 128 Abs. 1 ZPO verhandeln die Parteien im Zivilprozess vor dem erkennenden Gericht mündlich. Dieser mündlichen Verhandlung bedarf es aber gem. § 341 Abs. 2 ZPO nicht für ein Urteil, durch das das Gericht den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als unzulässig verwirft.

Auch die Voraussetzungen für eine 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV liegen nicht vor. Zum einen hat der Rechtsanwalt schon keinen gerichtlichen Termin i.S.v. Nr. 3105 VV wahrgenommen. Zum anderen (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 3105 VV) hat das Gericht bei Säumnis auch nicht lediglich eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen getroffen oder gem. § 331 Abs. 3 ZPO entschieden.

Joachim Volpert

AGS 6/2019, S. 266 - 267

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