ZPO § 91; GKG §§ 40, 45 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen ist.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.4.2019 – 13 W 61/18
1 Sachverhalt
Die Klägerinnen hatten Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der darauf beruhe, dass die Beklagten in ihrem Schreiben v. Juli 2003 erklärt haben, dass eine steuerneutrale Kapitalerhöhung durch Einbringung der Aktien an der X AG in die A GmbH & Co. KG möglich wäre. Hilfsweise haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 292.868,60 EUR nebst Zinsen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 76.068,00 EUR nebst Zinsen sowie an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 93.946,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das LG die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen auferlegt und den Streitwert auf 370.306,40 EUR festgesetzt.
Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, nach den Ausführungen des LG im Beschl. v. 18.7.2018 sei die Klage insgesamt – mit sämtlichen in der Klageschrift (auch hilfsweise) angekündigten Anträgen – abzuweisen gewesen. In diesem Fall seien auch die hilfsweise angekündigten Zahlungsanträge bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Das LG hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zwar gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Streitwertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.
Nach § 40 GKG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes für die Gebührenberechnung in zeitlicher Hinsicht nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Der Höhe nach bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem Interesse der antragstellenden Partei. Maßgeblich ist mithin, was die antragstellende Partei begehrt und was sie mit ihrem Angriff erreichen will (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 3 Rn 2).
Sind Haupt- und Hilfsanträge gestellt, bestimmt § 45 Abs. 1 S. 2 GKG, dass der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch mit demjenigen des Hauptantrags zusammengerechnet wird, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht. Die Addition der beiden Ansprüche setzt somit voraus, dass über den Hilfsantrag eine streitige gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser durch eine vergleichsweise Regelung erledigt wird (BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., 2019, GKG, § 45 Rn 19). Eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nur vor, wenn sich nach Ansicht des Gerichts der Hauptanspruch als unbegründet erweist und nach dem begründeten Hilfsantrag erkannt oder wenn die Klage wegen Nichtbegründetheit des Hauptanspruches und Hilfsanspruches im vollen Umfange abgewiesen wird (BGH, Beschl. v. 14.4.1999 – IV ZR 253/98, juris Rn 3 ff.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.6.1979 – 5 U 183/78, juris Rn 3). Vorliegend hat das LG über die Hilfsanträge keine derartige Entscheidung getroffen, weil die Parteien den Rechtsstreit zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Hinzurechnung der Hilfsanträge kommt bei der Festsetzung des Streitwerts mithin nicht in Betracht.
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, eine weitere Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
AGS 6/2019, S. 289