Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Hilfsaufrechnung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bleiben bei der Bestimmung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen ist.
Normenkette
GKG §§ 40, 45; ZPO § 91a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Entscheidung vom 18.07.2018; Aktenzeichen 13 O 593/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 7.8.2018 gegen den Streitwertbeschluss der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 18.7.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 30.12.2016 (Bl. 2 ff. d. A.) haben die Klägerinnen Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Beklagten in ihrem Schreiben vom Juli 2003 erklärt haben, dass eine steuerneutrale Kapitalerhöhung durch Einbringung der Aktien an der X AG in die A GmbH & Co. KG möglich wäre. Hilfsweise haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) einen Betrag von 292.868,60 EUR nebst Zinsen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag von 76.068,00 EUR nebst Zinsen sowie an die Klägerin zu 3) einen Betrag von 93.946,40 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der Anträge sowie der weiteren Hilfsanträge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.7.2018 (Bl. 240 ff. d. A.9, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits den Klägerinnen auferlegt und den Streitwert auf 370.306,40 EUR festgesetzt. Der Beschluss wurde den Beklagten am 24.7.2018 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 7.8.2018 (Bl. 252 ff. d. A.), bei Gericht eingegangen am 7.8.2018, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, nach den Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 18.7.2018 sei die Klage insgesamt - mit sämtlichen in der Klageschrift vom 30.12.2016 (auch hilfsweise) angekündigten Anträgen - abzuweisen gewesen. In diesem Fall seien auch die hilfsweise angekündigten Zahlungsanträge bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 11.9.2018 (Bl. 256 f. d. A.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist zwar gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit Beschluss vom 18.7.2018 ist nicht zu beanstanden.
Nach § 40 GKG richtet sich die Bewertung des Streitgegenstandes für die Gebührenberechnung in zeitlicher Hinsicht nach der den Rechtszug einleitenden Antragstellung. Der Höhe nach bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach dem Interesse der antragstellenden Partei. Maßgeblich ist mithin, was die antragstellende Partei begehrt und was sie mit ihren Angriff erreichen will (Zöller/Herget, ZPO, 32. A. 2018, § 3 Rn. 2).
Sind Haupt- und Hilfsanträge gestellt, bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch mit demjenigen des Hauptantrags zusammengerechnet wird, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht. Die Addition der beiden Ansprüche setzt somit voraus, dass über den Hilfsantrag eine streitige gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser durch eine vergleichsweise Regelung erledigt wird (BDZ/Dörndorfer, 4. A. 2019, GKG § 45 Rn. 19). Eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift liegt dabei nur vor, wenn sich nach Ansicht des Gerichts der Hauptanspruch als unbegründet erweist und nach dem begründeten Hilfsantrag erkannt oder wenn die Klage wegen Nichtbegründetheit des Hauptanspruches und Hilfsanspruches im vollen Umfange abgewiesen wird (BGH, Beschluss v. 14.4.1999, IV ZR 253/98, juris Rn. 3 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss v. 26.6.1979, 5 U 183/78, juris Rn. 3). Vorliegend hat das Landgericht über die Hilfsanträge keine derartige Entscheidung getroffen, weil die Parteien den Rechtsstreit zuvor übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Hinzurechnung der Hilfsanträge kommt bei der Festsetzung des Streitwerts mithin nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
Fundstellen
FA 2019, 195 |
JurBüro 2019, 310 |
AGS 2019, 289 |
NJW-Spezial 2019, 444 |