Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertbeschwerde: Beschwer der Partei bei Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts

 

Normenkette

GKG §§ 63, 68

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 06.06.2019; Aktenzeichen 2-2 O 238/16)

 

Tenor

Eine Partei wird durch Feststellung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. Juni 2019 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des Landgerichts vom 7. August 2019 wird - soweit die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der sofortigen Beschwerde nicht durch Beschluss vom 2. Juli 2019 abgeholfen hatte - als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

I. Mit Beschluss vom 6. Juni 2019 hat das Landgericht den Streitwert auf die Wertstufe bis EUR 25.000,00 festgesetzt (Bl. 379 d. A.). Die Beklagte hat dagegen mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Juni 2019 (Bl. 381 f. d. A.) Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf EUR 22.965.815,60 festzusetzen.

Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 2. Juli 2019 den "Beschluss vom 6. Juni 2019 zur Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG geändert und den Streitwert [...] auf EUR 4.110.588,72" festgesetzt (Bl. 385 f. d. A.). Zudem hat es mit Verfügung vom selben Tage bei der Beklagten angefragt, ob vor dem Hintergrund der durch Beschluss vom 2. Juli 2019 korrigierten Festsetzung an der Beschwerde vom 27. Juni 2019 festgehalten werde (Bl. 387 d. A.).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Juli 2019 (Bl. 390 d. A.) teilte daraufhin die Beklagte mit, dass sie an der Beschwerde vom 27. Juni 2019 festhalte und weiterhin beantrage, den Streitwert auf EUR 22.965.815,60 festzusetzen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. August 2019 (Bl. 399 f. d. A.) der Beschwerde "vom 27. Juni 2019 [...] gegen die Festsetzung des Streitwerts vom 1. Juli 2019" (sic!) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die ausdrücklich "namens der Beklagten" eingelegte Beschwerde vom 27. Juni 2019 (Bl. 381 f. d. A.) gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2019 (Bl. 379 d. A.) ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen, soweit die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main der sofortigen Beschwerde nicht bereits durch Beschluss vom 2. Juli 2019 abgeholfen hatte. Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

Eine Partei wird nämlich durch die Festsetzung eines zu niedrigen Wertes grundsätzlich nicht beschwert (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.10.2017 - 8 W 47/17 -, Entscheidungsumdruck, S. 3; BGH, Beschluss vom 12.02.1986 - IVa ZR 138/83 -, NJW-RR 1986, 737; Beschluss vom 29.10.2009 - III ZB 40/09 -, BeckRS 2009, 86436; Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, WuM 2012, 114; Beschluss vom 20.03.2018 - VIII ZR 191/17 -, juris). Besondere Umstände, die eine Beschwer der Beklagten wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 W 13/05 -, MDR 2006, 297; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.08.2009 - 6 W 182/08 -, juris), sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - III ZB 40/09 -, BeckRS 2009, 86436; Beschluss vom 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 -, WuM 2012, 114).

Hier haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausdrücklich "namens der Beklagten" gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben (Bl. 381 f. d. A.). Auch in dem Anwaltsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17. Juli 2019 (Bl. 390 d. A.) heißt es, dass "die Beklagte" an der Beschwerde festhalte. Eine Umdeutung dahingehend, dass die Prozessbevollmächtigten ein eigenes Rechtsmittel eingelegt haben, ist daher ausgeschlossen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.10.2017 - 8 W 47/17 -, Entscheidungsumdruck, S. 3; OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2016 - 13 W 36/16 -, WRP 2016, 907).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13403096

JurBüro 2020, 38

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