Die Beschwerde ist zulässig (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Ebenso ist der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) erreicht. Das AG hat den Verfahrenswert erstmals mit Beschl. v. 31.10.2018 auf 41.163,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners begehrt mit seiner Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 143.957,00 EUR. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Gebühreninteresse übersteigt 200,00 EUR daher deutlich. Bereits die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) beträgt bei dem vom AG festgesetzten Wert 1.088,00 EUR und bei dem vom Beschwerdeführer begehrten Verfahrenswert 1.758,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich lediglich aufgrund eines Rechen- bzw. Übertragungsfehlers. Der Verfahrenswert ist auf 143.597,00 EUR festzusetzen. Er ergibt sich aus folgenden Einzelwerten:
Ehesache |
11.460,00 EUR |
Versorgungsausgleich |
2.442,00 EUR |
(0,2 x 12.210,00 EUR) |
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Ehegattenunterhalt |
15.480,00 EUR |
(12 x 1.320,00 EUR) |
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Güterrecht |
114.215,00 EUR |
Die Beschwerde richtet sich in der Sache letztlich allein gegen die Bewertung des Stufenantrags in der Folgesache Güterrecht, den das AG nur mit 11.421,00 EUR bewertet hat.
Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gem. § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Gerhard, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 17, Rn 80).
Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert (Gerhard, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, a.a.O., Rn 81).
Allerdings ist hier problematisch, dass im Rahmen eines "offenen Teilantrages" lediglich 5.000,00 EUR beziffert werden, obwohl im selben Schriftsatz der Umfang des gesamten Ausgleichsanspruchs mit 114.215,00 EUR angegeben wird. Das AG hat den Wert der Leistungsstufe daher mit 5.000,00 EUR bemessen und daher den Wert der Auskunftsstufe (1/10 aus 114.215,00 EUR) als den höheren und damit verfahrenswertbestimmend angesehen.
Hierbei wird aber unberücksichtigt gelassen, dass gem. § 34 FamGKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend ist. Mit Zustellung des Stufenantrages werden aber bereits alle drei Stufen rechtshängig, sodass auch für die Wertberechnung dieser Zeitpunkt zugrunde zu legen ist. Nachträglich kann sich der Verfahrenswert – etwa durch Teilrücknahme eines Antrages – ermäßigen, aber nur mit Wirkung ex nunc. Auf die Gerichtsgebühren und bereits entstandene Rechtsanwaltsgebühren hat dies keinen Einfluss.
Für die Fälle, dass der Leistungsantrag letztlich gar nicht mehr beziffert wird (sog. steckengebliebener Stufenantrag), ist sich die Rspr. im Wesentlichen darüber einig, dass dann der Leistungsantrag nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und nicht nur auf den Wert der Auskunft abzustellen ist. Vielmehr ist auch in diesem Fall der Wert des Stufenantrags nach dem höheren (letztlich zu schätzenden) Leistungsantrag zu bestimmen, weil dieser bereits von Anfang an mit rechtshängig geworden ist (vgl. etwa OLG Hamm FamRZ 2014, 1224 [= AGS 2014, 525]).
Hingegen hat das OLG Stuttgart entschieden, dass sich der Streitwert einer Stufenklage nach dem Wert der Auskunft bemesse, wenn der Kläger von vorneherein ankündige, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liege (OLG Stuttgart MDR 2013, 242 [= AGS 2013, 138]).
So liegt der Fall hier aber nicht. Denn hier hat die Antragstellerin zunächst einen im Rahmen des Stufenantrags zulässigen unbezifferten Leistungsantrag gestellt und später im Rahmen eines offenen Teilantrages diesen Leistungsantrag lediglich auf 5.000,00 EUR beziffert, aber zugleich auf eine Berechnung Bezug genommen, die einen Zugewinnausgleichsanspruch von 114.215,00 EUR ergab.
Unter diesen Umständen kann ein lediglich im Wege eines Teilantrages geltend gemachter Anspruch den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. Der Antrag in der Leistungsstufe kann den Gebührenwert nur dann konkretisieren, wenn er sich im Rahmen der ursprünglich begehrten und letztlich erteilten Auskunft hält. Wird hingegen – wie hier – ausdrücklich ein geringerer Teil geltend gemacht, ermäßigt sich der Gebührenwert nicht. Hierin ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zusehen, der lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.
Demgemäß ist festzuhalten, dass zum Ze...