1. Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gem. § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden.
  2. Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert. Dieser richtet sich nach dem vollen Zahlungsanspruch.
  3. Wird der bisher unbeschränkte Leistungsantrag beziffert und dabei nachträglich in Gestalt eines offenen Teilantrages auf einen Teil des Leistungsanspruches beschränkt, kann dies den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. In der offenen Beschränkung des Leistungsantrages auf einen Teil des Zahlungsanspruches ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zu sehen, der lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.

OLG Bamberg, Beschl. v. 30.1.2019 – 2 WF 4/19

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