FamGKG § 38
Leitsatz
- Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gem. § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden.
- Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert. Dieser richtet sich nach dem vollen Zahlungsanspruch.
- Wird der bisher unbeschränkte Leistungsantrag beziffert und dabei nachträglich in Gestalt eines offenen Teilantrages auf einen Teil des Leistungsanspruches beschränkt, kann dies den zunächst in vollem Umfang entstandenen Gebührenwert des Stufenverfahrens (§ 34 FamGKG) nicht nachträglich reduzieren. In der offenen Beschränkung des Leistungsantrages auf einen Teil des Zahlungsanspruches ist lediglich eine konkludente Teilrücknahme des Leistungsantrages zu sehen, der lediglich eine Reduzierung des Verfahrenswertes ab diesem Zeitpunkt, aber nicht rückwirkend, zur Folge hat.
OLG Bamberg, Beschl. v. 30.1.2019 – 2 WF 4/19
1 Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte im Verbundverfahren die Folgesache Güterrecht im Wege des Stufenantrags anhängig gemacht und beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über sein Vermögen zu verpflichten sowie zur Zahlung eines hiernach noch bezifferten Zugewinnausgleichs. Nach Erteilung der Auskünfte hat die Antragstellerin ihren Leistungsanspruch beziffert, dabei allerdings ausdrücklich lediglich einen Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR angesetzt. Im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung nach § 44 Abs. 1 FamGKG hat das FamG die Folgesache Güterrecht entsprechend der vorgerichtlich geäußerten Vorstellung der Antragsgegnerin mit einem Wert von 114.215,00 EUR berücksichtigt. Im Rahmen der vom Antragsgegner erhobenen Streitwertbeschwerde hat das FamG den Wert für die Folgesache Güterrecht auf 11.421,00 EUR herabgesetzt. Dabei ist es für die Leistungsstufe von einem Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 EUR ausgegangen, sodass der Auskunftsanspruch, den das Gericht mit 1/10 des Gesamtanspruchs bewertet hat, als höherer Wert maßgebend sei. Gegen diese Festsetzung wehrt sich nunmehr der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner mit seiner Beschwerde und macht geltend, dass für den Zugewinnausgleich ein Wert i.H.v. 114.215,00 EUR anzusetzen sei. Auf die Beschwerde hin hat das OLG den Wert für die Auskunftsstufe auf 11.421,00 EUR festgesetzt und den Wert für die Leistungsstufe bis zum 24.3.2016 auf 114.215,00 EUR und hiernach auf 5.000,00 EUR.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig (§ 59 Abs. 1 FamGKG). Ebenso ist der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 EUR (§ 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG) erreicht. Das AG hat den Verfahrenswert erstmals mit Beschl. v. 31.10.2018 auf 41.163,00 EUR festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners begehrt mit seiner Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes auf 143.957,00 EUR. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Gebühreninteresse übersteigt 200,00 EUR daher deutlich. Bereits die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) beträgt bei dem vom AG festgesetzten Wert 1.088,00 EUR und bei dem vom Beschwerdeführer begehrten Verfahrenswert 1.758,00 EUR.
Die Beschwerde ist auch im Wesentlichen begründet. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich lediglich aufgrund eines Rechen- bzw. Übertragungsfehlers. Der Verfahrenswert ist auf 143.597,00 EUR festzusetzen. Er ergibt sich aus folgenden Einzelwerten:
Ehesache |
11.460,00 EUR |
Versorgungsausgleich |
2.442,00 EUR |
(0,2 x 12.210,00 EUR) |
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Ehegattenunterhalt |
15.480,00 EUR |
(12 x 1.320,00 EUR) |
|
Güterrecht |
114.215,00 EUR |
Die Beschwerde richtet sich in der Sache letztlich allein gegen die Bewertung des Stufenantrags in der Folgesache Güterrecht, den das AG nur mit 11.421,00 EUR bewertet hat.
Der für die Gebühren maßgebliche Verfahrenswert eines Stufenverfahrens bemisst sich gem. § 38 FamGKG allein nach dem jeweils höchsten Einzelwert, eine Zusammenrechnung unterbleibt. Regelmäßig ist dies der Wert des Leistungsanspruchs, da die Werte der Hilfsansprüche geringer sind, weil sie von vorneherein nur mit einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs angesetzt werden (vgl. Gerhard, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 11. Aufl., Kap. 17, Rn 80).
Wird der Leistungsantrag später beziffert, konkretisiert dies in der Regel nicht nur den Umfang der Rechtshängigkeit des Anspruchs, sondern auch seinen Gebührenwert (Gerhard, Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht, a.a.O., Rn 81).
Allerdings ist hier problematisch, dass im Rahmen eines "offenen Teilantrages" lediglich 5.000,00 EUR beziffert werden, obwohl im selben Schriftsatz der Umfang des gesamten Ausgleichsanspruchs mit 114.215,00 EUR angegeben wird. Das AG hat den Wert der Leistungsstufe daher mit 5.000,00 EUR bemessen und daher den Wert der Auskunftsstufe (1/10 aus 114.215,00 EUR) als den höheren und dami...