Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschl. v. 19.11.2018. Dort hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
I. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, führte im Jahr 2013 einen Prozess vor dem LG Krefeld (Az. 12 O 90/12) gegen die S. GmbH. Für die Beklagte zu 1) waren bereits zuvor zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien tätig gewesen, deren Beratung und Vertretung die Beklagten jedoch als unzureichend empfanden. Der Beklagte zu 2) nahm deshalb zu Beginn des Jahres 2013 Kontakt mit der Klägerin auf, für die die angestellte, türkischsprachige Rechtsanwältin K (inzwischen aufgrund Eheschließung U) tätig ist. Am 21.1.2013 erschien der Beklagte zu 2) mit einem Angestellten, Herrn E, bei der Klägerin. Die Besprechung fand in englischer Sprache statt, da der Beklagte zu 2) über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügte.
Am 20.2.2013 unterzeichnete der Beklagte zu 2) für die Beklagte zu 1) und für sich selbst eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung, die auch für zukünftige Aufträge Anwendung finden sollte. Diese war sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache abgefasst. Unter III. "Ergänzende Vereinbarungen" in Nr. 4. übernahm der Beklagte zu 2) für die Honorarverbindlichkeiten der Beklagten zu 1) die gesamtschuldnerische Mithaftung. Als Adresse des Beklagten zu 2) war dort angegeben: "...-Straße 10, K.". Vereinbart wurde ein Stundensatz von 350,00 EUR für Partner der Klägerin und 250,00 EUR für anwaltliche Mitarbeiter. Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Vergütungsvereinbarung Bezug genommen.
Am 27.2.2013 übergab der Beklagte zu 2) der Klägerin einen USB-Stick mit einer Vielzahl von Dokumenten und einem Datenvolumen von 787 MB. Er forderte diese auf, die Dokumente genauestens durchzulesen, damit sie sich einen Überblick über die Angelegenheiten der Beklagten zu 1) verschaffen könne.
Die Beklagte zu 1) beauftragte nachfolgend die Klägerin zudem mit einer Tätigkeit in dem Rechtsstreit gegen R (Az. 7 O 76/12, LG Krefeld, betreffend Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung). Dort waren bereits drei andere Anwaltskanzleien vorab tätig gewesen.
Unter dem 30.4.2013 erstellte die Klägerin zwei Rechnungen mit den Leistungszeiträumen v. 1.1.bis 31.3.2013.
In der Angelegenheit gegen die S. GmbH berechnete sie für die Tätigkeit der Rechtsanwältin K 54,18 Stunden a 250,00 EUR, räumte aber auf den sich errechnenden Betrag von 13.545,00 EUR einen Nachlass von 33,33 % ein. Abzüglich eines von der Beklagten zu 1) geleisteten Vorschusses über 1.700,00 EUR ermittelt sie einen Rechnungsbetrag i.H.v. 9.272,50 EUR. Zu ihren entfalteten Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz v. 22.9.2017 näher vorgetragen. Den der Abrechnung zugrunde liegenden Timesheet hat sie vorgelegt.
Die weitere Rechnung der Klägerin betrifft das Verfahren der Beklagten zu 1) gegen R. Hier legte die Klägerin 4,83 Stunden ihres Partners Dr. vH a 350,00 EUR und 40,40 Stunden für Rechtsanwältin K a 250,00 EUR zu Grunde. Auf den sich so ergebenden Gesamtbetrag gewährte sie wiederum einen Nachlass von 33,33 %. Die Rechnung endet mit einem Betrag von 9.555,63 EUR. Zu ihren Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz v. 22.9.2017 näher vorgetragen. Den der Abrechnung zugrunde liegenden Timesheet überreichte die Klägerin als Anlage.
Das 2. Quartal hinsichtlich dieser Angelegenheiten rechnete die Klägerin mit den Rechnungen v. 2.7.2013 (Angelegenheiten S. GmbH und R.) i.H.v. 2.327,46 EUR und 3.574,57 EUR ab. Auch zu diesen Tätigkeiten hat sie im Schriftsatz v. 22.9.2017 näher vorgetragen. Die Timesheets hat sie vorgelegt.
Da die Beklagte zu 1) die beiden Rechnungen v. 30.4.2013 an die Klägerin zurückgesandt hatte, erstellte sie diese inhaltsgleich unter dem 2.7.2013 und übersandte sie erneut.
Die Klägerin hat behauptet, sämtliche abgerechneten Arbeitsstunden seien angefallen. Die für die Beklagte zu 1) geleistete Arbeit sei sehr aufwändig gewesen, weil der Beklagte zu 2) anspruchsvoll und schwierig sei. Dies würden bereits die häufigen Anwaltswechsel belegen. Der Beklagte zu 2) habe stets seine inhaltlichen Vorgaben berücksichtigt wissen wollen, was zu einem vermehrten Arbeitsaufwand geführt habe. Zudem hätten ihm sämtliche gefertigten Schriftsätze von Rechtsanwältin K. in die türkische Sprache übersetzt werden müssen und zeitintensiv mit ihm ausdiskutiert werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an sie 24.730,16 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2013 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Honorarvereinbarung sei sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB. Zwischen den von der Klägerin erbrachten Leistungen und der geforderten Gegenleistung bestünde ein auffälliges Missverhältnis, weil das jetzt geltend gemachte Stundenhonorar die gesetzlich...