1. Die Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsarbeiten richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der sich nach Modernisierung ergebenden Mieterhöhung.
  2. Die Beschwer einer Verurteilung zum Rückbau von begonnenen Bauarbeiten am Mietobjekt richtet sich nicht nach den Kosten des Rückbaus, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Mietminderung, die sich aus den unvollendeten Bauarbeiten ergibt.

BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – VIII ZR 383/18

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