Leitsatz
- Die Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Duldung von Modernisierungsarbeiten richtet sich nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der sich nach Modernisierung ergebenden Mieterhöhung.
- Die Beschwer einer Verurteilung zum Rückbau von begonnenen Bauarbeiten am Mietobjekt richtet sich nicht nach den Kosten des Rückbaus, sondern nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Mietminderung, die sich aus den unvollendeten Bauarbeiten ergibt.
BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – VIII ZR 383/18
1 Sachverhalt
1. Der Beklagte ist seit dem Jahr 1987 Mieter einer im Dachgeschoss gelegenen Einzimmerwohnung des Klägers. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich 178,95 EUR zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung. Der Kläger begann vor mehreren Jahren einen Ausbau des Dachgeschosses. Dabei wurde im Rahmen des Dachgaubenausbaus das Schrägfenster der Küche der von dem Beklagten angemieteten Wohnung von außen durch ein davor gesetztes Fluchtfenster überbaut. Durch diese Überbauung ist der Lichteinfall in die Wohnung eingeschränkt und das Küchenfenster kann nicht mehr geöffnet werden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen konnte nicht erfolgen, da der Beklagte, der an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit komorbider depressiver Episode und einer latenten Suizidgefahr leidet, ein Betreten der Wohnung unter Berufung auf seine psychische Erkrankung und eine aus diesem Grund im Falle einer Fortführung des Umbaus oder gar eines vorübergehenden Auszugs aus der Wohnung zu besorgende psychische Verschlechterung, insbesondere eine Zunahme der Suizidalität, nicht duldete.
Seit April 2011 entrichtet der Beklagte wegen der Überbauung des Küchenfensters die Miete in einer um 10 % – mithin um monatlich 25,00 EUR – geminderten Höhe.
2. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von dem Beklagten – nach erfolgter Kündigung wegen Zahlungsverzugs und wegen der unterbliebenen Duldung – die Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie hilfsweise die Duldung der Modernisierungsmaßnahmen begehrt. Der Beklagte hat von dem Kläger im Wege der Widerklage die Beseitigung des vorgenommenen Dachgaubenausbaus und die Wiederherstellung des Schrägdachs sowie die Rückzahlung eines im Hinblick auf die vorgenannte Mietminderung unter Vorbehalt gezahlten Teils der Miete i.H.v. 1.325,00 EUR sowie die Erstattung aufgewandter Kosten i.H.v. 365,83 EUR für die Wiederherstellung der von dem Kläger zeitweise unterbrochenen Stromversorgung, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
Das AG hat den Beklagten verurteilt, die Komplettierung der vorhandenen Dachgaube zu dulden. Den Kläger hat es auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 365,83 EUR nebst Zinsen zu zahlen. I.Ü. hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das LG die Klage insgesamt abgewiesen und den Kläger zur Zahlung weiterer 1.325,00 EUR nebst Zinsen sowie zur Beseitigung des vorgenommenen Dachgaubenausbaus und zur Wiederherstellung des Schrägdachs verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
2 Aus den Gründen
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer – worauf der Senat die Parteien bereits hingewiesen hat – den Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst unbeschränkt eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung und den darin enthaltenen Anträgen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend beschränkt, dass mit der erstrebten Zulassung der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Klage nur bezüglich der Abweisung des Hilfsantrags und hinsichtlich der Widerklage nur bezüglich der Verurteilung zur Beseitigung des Dachgaubenausbaus und Wiederherstellung des Schrägdachs erreicht werden soll. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt die Auffassung, der Wert der mit der Revision somit geltend zu machenden Beschwer betrage 32.515,00 EUR (765,00 EUR für den vorgenannten Hilfsantrag zuzüglich eines Betrags von 31.750,00 EUR, der dem Aufwand entspreche, den der Kläger betreiben müsse, um der Widerklageverurteilung nachzukommen).
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000,00 EUR nicht. Er beträgt – ausgehend von einem Gesamtwert der mit dem Berufungsurteil verbundenen Beschwer des Klägers i.H.v. 12.920,37 EUR – unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Beschränkung des Umfangs der Nichtzulassungsbeschwerde (nur) 3.713,64 EUR.
a) Die Beschwer des Unterliegens des Klägers mit seinem (Hilfs-)Antrag auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen (§ 555d BGB) ist gem. § 3 i.V.m. mit den Grundsätzen des § 9 ZPO nach dem Dreieinhalbfachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung zu bemessen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2018 – VII...