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bb) Die Vergütung bemisst sich nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 EUR.
Der Gegenstandswert bestimmt sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG nach den Vorschriften des FamGKG, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Er setzt sich gem. § 22 Abs. 1 RVG aus den Werten der Einzelgegenstände wie folgt zusammen:
Der Wert der Übertragung des hälftigen Miteigentums bestimmt sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigen Ermessen. Ausgehend von einem Wert der Immobilie i.H.v. 525.000,00 EUR ist für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beklagten der hälftige Wert der Immobilie i.H.v. 262.500,00 EUR anzusetzen.
Für die Haftentlassung aus dem gesamtschuldnerischen Darlehen der Eheleute mit einer Valuta i.H.v. 235.000,00 EUR ist nach billigen Ermessen gem. § 42 Abs. 1 FamGKG ein Gegenstandswert i.H.v. 47.000,00 EUR anzusetzen.
Die Haftentlassung ist nicht lediglich Teil der Gegenleistung für die Übertragung des hälftigen Miteigentums, die durch den Grundstückswert erfasst und nicht werterhöhend zu berücksichtigen wäre.
Teil der Gegenleistung ist im Innenverhältnis der Vertragsparteien die Übernahme der Verpflichtung aus dem Darlehen bzw. Freistellung. Hiervon unberührt ist die Haftung im Außenverhältnis, die nur mit Zustimmung der Gläubigerbank beendet werden kann. Die Haftentlassung ist daher ein eigener Gegenstand, dem ein Wert beizumessen ist.
Ohne Haftentlassung aus dem Darlehen hätte der Beklagte weiterhin im Außenverhältnis für die gesamten Darlehensverbindlichkeiten i.H.v. 235.000,00 EUR einstehen müssen. Er hatte somit ein vitales Interesse daran, aus der bestehenden Haftung im Außenverhältnis entlassen zu werden.
Der Wert kann grds. mit dem Betrag der möglichen Inanspruchnahme bemessen werden. Er ist jedoch niedriger zu schätzen, wenn eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn 16). Letzteres ist hier der Fall.
Eine Inanspruchnahme des Beklagten neben der dinglichen Sicherheit aus der Grundschuld und der persönlichen Haftung von Ehefrau und Erwerber des Miteigentumsanteils erscheint fernliegend. Umstände einer zukünftigen Inanspruchnahme des Beklagten sind nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.
Es entspricht billigem Ermessen, das verbleibende Restrisiko mit einem Bruchteil von 20 % der vollständigen Darlehensvaluta i.H.v. 235.000,00 EUR zu bewerten und hierfür einen Wert i.H.v. 47.000,00 EUR anzusetzen (vgl. BGH, 14.7.2011 – III ZR 23/11, Rn 2, juris [= AGS 2011, 511]).
Für die Regelung einer Rückzahlung eines Darlehensbetrages an die vormaligen Schwiegereltern des Beklagten ist der vereinbarte Wert der Rückzahlung i.H.v. 5.000,00 EUR als Gegenstandswert zu berücksichtigen.
Der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist gem. § 51 Abs. 1 FamGKG mit einem Gegenstandswert i.H.v. 3.840,00 EUR (12 x 320,00 EUR) anzusetzen. Zwischen den Eheleuten stand außergerichtlich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau i.H.v. monatlich 320,00 EUR im Raum. Der vereinbarte Verzicht auf nacheheliche Unterhaltsansprüche war ebenso wie die weiteren Regelungen des Zugewinnausgleichs und des Hausrats nicht rein deklaratorischer Natur, nachdem die entsprechenden Rechtsverhältnisse der Eheleute endgültig durch die getroffenen Regelungen geklärt worden sind und sie nach dem vorliegenden außergerichtlichen Schriftverkehr der Eheleute regelungsbedürftig waren.
Der Wert für den wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche bestimmt sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigen Ermessen und ist mit der außergerichtlich im Raum stehenden Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Beklagten i.H.v. 27.455,00 EUR anzusetzen.
Der Gegenstandswert für die Regelung des Hausrats beträgt 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
cc) Ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 EUR ergibt sich somit eine noch geschuldete Vergütung des Beklagten i.H.v.:
2,0 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
4.760,00 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
996.74 EUR |
Gesamt |
6.242,74 EUR |
./. Vorschuss |
– 1.213.80 EUR |
verbleiben |
5.028,94 EUR |
Für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin steht dieser gem. 13 RVG i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 und Abs. 2 VV eine 1,5 fache Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 350.000,00 EUR und daraus folgend eine Vergütung i.H.v. 4.664,21 EUR zu.
aa) Der Anspruch auf eine Einigungsgebühr ist entstanden.
Er entsteht gem. Nr. 1000 Abs. 1 VV u.a. für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht gem. Nr. 1000 Abs. 2 VV auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrages i.S.d. Abs. 1 nicht ursächlich war.
Die Klägerin hat – wie im Sachverhalt dargestellt – durch Verhandlungen mit der Ehefrau und ihrem Bevollmächtigten maßgeblich an einer Einigung der ...