Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 3 O 262/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.12.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 10.720,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag i.H.v. 4.664,21 EUR seit dem 07.10.2015, aus einem Betrag i.H.v. 5.028,94 EUR seit dem 21.10.2015 sowie aus einem Betrag i.H.v. 1.027,45 EUR seit dem 04.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz trägt die Klägerin 32% und der Beklagte 68%.Von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 37% und der Beklagte 63%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 8.359,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche der Klägerin.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 12.01.2015 mit seiner anwaltlichen Vertretung gegenüber seiner damaligen Ehefrau. Die Vollmachtserteilung erfolgte unter dem Betreff "Trennung u.a.".
Die Klägerin schrieb am 12.01.2015 die Ehefrau des Beklagten im Hinblick auf die Möglichkeit einer einvernehmlichen Trennung/Ehescheidung an und leitete das Scheidungsverfahren mit Einreichung des Scheidungsantrages am 21.01.2015 ein.
Am 05.02.2015 fand eine Besprechung mit der Ehefrau des Beklagten statt.
Am 01.06.2015 führte die Klägerin eine weitere Besprechung mit dem Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten durch. Dabei wurde eine einvernehmliche Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen wie folgt besprochen:
1. Der hälftige Miteigentumsanteil des Beklagten an der gemeinsamen Immobilie wird auf die Ehefrau übertragen.
2. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten der B werden von der Ehefrau übernommen. Der Beklagte wird aus der Haft entlassen.
3. Nach Abzug der Verbindlichkeiten und ausgehend von einem Mittelwert der Immobilie von 525.000,00 EUR erhält der Beklagte noch eine Herausgabezahlung i.H.v. 145.000,00 EUR, wovon die Eltern der Ehefrau 5.000,00 EUR erhalten sollen, zur Ablösung der privaten Verbindlichkeiten.
4. Wechselseitige Unterhaltsansprüche bestehen nicht mehr.
Der Bevollmächtigte der Ehefrau modifizierte und ergänzte mit Schreiben vom 18.06.2015 die Regelungen dahin, dass
- nicht die Ehefrau, sondern deren Lebensgefährte den Miteigentumsanteil des Beklagten übernehmen,
- alle Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten und
- der Hausrat als geteilt gelten soll.
Die Klägerin bestätigte diese Änderungen nach Rücksprache mit dem Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2015.
Nachdem in der Folge der Kontakt zwischen den Parteien abbrach, kündigte die Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis am 31.07.2015.
Die unter Mitwirkung der Klägerin ausgehandelten Regelungen zu den Trennungs- und Scheidungsfolgen wurden von den Eheleuten und dem Lebensgefährten der Ehefrau am 13.10.2015 notariell beurkundet. Wegen der Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde des Notars H - URNr. 0001/2015 - Bezug genommen.
Die Klägerin stellte dem Beklagten für die außergerichtliche Tätigkeit am 31.07.2015 eine Rechnung (Nr. 0000002) i.H.v. 6.813,94 EUR.Sie legte der Rechnung einen Gegenstandswert von 502.500,00 EUR sowie eine 2,0 Geschäftsgebühr zu Grunde. Den Gegenstandswert ermittelte sie aus den Einzelwerten für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Immobilie i.H.v. 262.500,00 EUR, der Haftentlassung aus dem gemeinschaftlichen Darlehen i.H.v. 235.000,00 EUR sowie der Regelung Darlehensangelegenheit gegenüber den Schwiegereltern i.H.v. 5.000,00 EUR.
Weiterhin verlangte die Klägerin mit Rechnung vom 22.09.2015 (Nr. 0000003) die Zahlung von 6.002,96 EUR aufgrund einer 1,5-fachen Einigungsgebühr.
Für das von ihr eingeleitete Scheidungsverfahren rechnete die Klägerin am 31.07.2015 einen Betrag i.H.v. 1.029,35 EUR (Rechnung Nr. 0000004) ab, den sie sich parallel gerichtlich durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.2015 (26 F 15/15 AG Bergisch-Gladbach) festsetzen ließ. Die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beglich der Beklagte am 23.11.2015.
In einer weiteren Angelegenheit vertrat die Klägerin den Beklagten zusammen mit dessen Ehefrau gegenüber der B M. Die Klägerin sollte eine Überprüfung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages vom 19.08.2009 vornehmen. Hintergrund war, dass für die Eheleute bei einem zunächst angestrebten gemeinsamen Verkauf der Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen wäre. Die Klägerin fertigte ein Schreiben an die B und führte Vergleichsgespräche.
Für ihre Tätigkeit stellte die Klägerin dem Beklagten nach einem Gegenstandswert von 200.000,...