Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche nach dem RVG

 

Normenkette

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; RVG § 13 Abs. 1, § 23 Abs. 3; KostO §§ 30, 36

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 04.11.2016; Aktenzeichen 13 O 5061/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG München II vom 04.11.2016, Az. 13 O 5061/15 Rae, abgeändert:

Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, über den durch das LG zugesprochenen Betrag von 4.494,51 EUR zuzüglich Zinsen hinaus an die Klägerin weitere 2.448,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 84 % und der Beklagte 16 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 86 % und der Beklagte 14 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Vergütungsansprüche - im Wesentlichen eine Geschäfts- und eine Einigungsgebühr - für anwaltliche Tätigkeit geltend.

Der Beklagte und sein Bruder C. H. waren an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG mit einer Kommanditeinlage von je 100.000,00 EUR beteiligt. Im Eigentum dieser Gesellschaft steht ein Gebäudekomplex am U. 8 und am G.-Platz 4 in M.

An der M. H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG waren der Beklagte und sein Bruder mit Kommanditeinlagen von je 13.000,00 EUR und deren Mutter Margot H. mit einer Kommanditeinlage von 24.000,00 EUR beteiligt. Diese Gesellschaft verfügt ebenfalls über Grundbesitz in M., auf dem die Metzgerei L. H. GmbH ihren Betrieb führt. An dieser GmbH war der Beklagte mit einem Gesellschaftsanteil von 13.000 DM beteiligt.

Die Klägerin beriet den Beklagten in streitigem Umfang bei der "Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Betriebs und der im Miteigentum stehenden Immobilien sowie aller gemeinsamen Vermögenswerte der Brüder L. und C. H." (Vergütungsvereinbarung Anlage K 2), dabei trat sie unstreitig gegenüber dem Steuerberater der Metzgerei L. H. GmbH auf.

Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2014 (URNr...82/2014 des Notars Dr. B. Anlage B 4) übertrug C. H. von seiner Kommanditbeteiligung an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG einen Teilanteil von 88.000,00 EUR an den Beklagten, während letzterer seinen Kommanditanteil an der M. H. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG und seinen Geschäftsanteil an der Metzgerei L. H. GmbH an C. H. abtrat. C. H. erbrachte zusätzlich eine Ausgleichsleistung von 1.350.000,00 EUR an den Beklagten.

Am gleichen Tag übertrug C. H. mit notariellem Vertrag (URNr...83/2014 des Notars Dr. B. Anlage B 3) den drei Kindern des Beklagten je einen Teilanteil von 4.000,00 EUR an seinem Kommanditanteil an der H. Verwaltung GmbH & Co. KG.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die H. Verwaltung GmbH & Co. KG Verbindlichkeiten von 1,45 Mio EUR.

Durch das Vertragswerk vom 23.12.2014 wurden die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Brüdern beendet.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz verweist der Senat im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil, mit dem das LG München II der Klage nur zu einem Bruchteil stattgegeben hat. Es hat ausgeführt, der Klägerin stehe für ihre Tätigkeit nur eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 1,3 Mio EUR zu, aber keine Einigungsgebühr. Eine Mitwirkung der Klägerin am Vertragsschluss vom 23.12.2014 sei nicht nachgewiesen. Von dem sich zuzüglich der Unkostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG ergebenden Bruttobetrag von 8.707,11 EUR hat das LG eine vom Beklagten erbrachte Zahlung von 4.212,60 EUR abgezogen.

Im Rahmen der Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung zum Teil weiter.

Sie macht geltend, der Gegenstandswert der Angelegenheit betrage zumindest 2,1 Mio EUR. Zudem stehe ihr eine Einigungsgebühr zu.

Dass die Hausbank das Objekt der H. Verwaltung GmbH & Co. KG mit 3 Mio EUR bewertet habe, zeige, dass der Wert zumindest zwischen 2 und 3 Mio EUR liege. Das Gutachten des Sachverständigen P. habe den Verkehrswert drücken sollen.

Es habe Streit über das "ob" und "wie" der Auseinandersetzung bestanden. Der Bruder C. habe anfangs keine Auseinandersetzung gewünscht, stattdessen habe der Beklagte sich mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente begnügen und auf Mitbestimmung in den Gesellschaften verzichten sollen. Der Beklagte habe dagegen entweder ohne finanziellen Verlust ausscheiden oder eine sonstige Lösung der Probleme gewollt.

Sie habe vorgeschlagen, dass C. H. 6 % der Gesellschaftsanteile an die Kinder des Beklagten übertragen sollte, um den Anfall von Grunderwerbssteuer zu vermeiden.

Nach dem Maßstab des Urteils des BGH vom 20.11.2008 - IX ZR 186/07 sei eine Einigungsgebühr wegen der bestehenden Ungewissheit angefallen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG München II, Az: 13 O 5061/15 Rae den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 22.510,52 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu bezahlen.

Der Beklagte beantr...

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