Die nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde als Erinnerung bezeichnet hat, ist unschädlich.

Gem. § 45 ff. RVG waren die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten nur auf 860,97 EUR festzusetzen. Denn die gewährte Verfahrenskostenhilfebewilligung hat nicht zur Folge, dass der der Antragstellerin beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten aus der Staatskasse in Bezug auf den Mehrvergleich auch eine Verfahrens- und Terminsgebühr, und damit insgesamt 1.342,32 EUR zu erstatten sind.

Ausgangspunkt für die Frage des Umfangs der Kostenerstattung aus der Staatskasse ist die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG. Danach richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts an einem Vergleichsabschluss in einem Gerichtstermin löst hinsichtlich des Mehrvergleichs neben der Einigungsgebühr auch eine Verfahrens- und Terminsgebühr aus. Die Frage nach der Erstattungsfähigkeit – zweifelsfrei angefallener – Gebühren aus der Staatskasse ist daher in erster Linie eine solche nach der Auslegung des Bewilligungsbeschlusses. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wiederholt zitierten Entscheidung des BGH v. 17.1.2018 – XII 248/16 [= AGS 2018, 141]. Zutreffend wird dort erkannt, dass die bedürftige Partei einen Anspruch auf Erstreckung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs hat. Aber die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Verfahrenskostenhilfeverfahren aus.

In der zitierten Entscheidung des BGH lag ein entsprechender Bewilligungsbeschluss vor. Die Kostenerstattung bedingt folglich, dass bei einem Mehrvergleich die Erstreckung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss der Vereinbarung nach entsprechender Antragstellung ausgesprochen wird. Darauf ist zu achten; nach Abschluss des Verfahrens kommt eine solche Nachholung nicht mehr in Betracht.

Zwar ist weder eine konkludente Antragstellung noch eine Auslegung des Antrags ausgeschlossen (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 114 Rn 14, 15; BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, juris). Grds. erstreckt sich aber ein für ein bestimmtes Rechtsbegehren gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag nicht auf alle weiteren, später gestellten Anträge in derselben Sache oder zusammenhängenden Sachen. Hat sich an der Bedürftigkeit des Beteiligten aber offenkundig nichts geändert, so kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch für die Erweiterung des Antrages oder den Vergleich Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden soll, wenn anschließend über die Verfahrenskostenhilfe insgesamt noch entschieden werden muss (so auch: KG v. 3.6.2019, FF 2019, 374 [= AGS 2020, 82]).

So liegt indes hier der Fall nicht. Denn bereits unter dem 11.6.2019 war der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe gewährt worden; der Vergleich über die Umgangsregelung wurde jedoch erst am 5.8.2019 geschlossen.

AGS 6/2020, S. 293 - 294

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