Die Zahlungen nach dem JVEG werden auf fristgerechten Antrag (§ 2 Abs. 1 JVEG) zunächst im Verwaltungsverfahren durch den Anweisungsbeamten festgesetzt und zur Auszahlung gebracht. Es handelt sich um einen haushaltsrechtlichen Akt. Ist die berechtigte Person oder der Vertreter der Staatskasse mit der Festsetzung des Anweisungsbeamten nicht einverstanden, kann die gerichtliche Festsetzung beantragt werden (§ 4 Abs. 1 JVEG). Hierüber entscheidet der Richter, der für das Verfahren, in dem der Berechtigte herangezogen wurde, zuständig ist. Ist für das Verfahren nach dem RPflG der Rechtspfleger zuständig, entscheidet dieser. Das Gericht setzt die Entschädigung oder Vergütung sodann betragsmäßig fest. Zu beachten ist, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung durch den Berechtigten auch sofort gestellt werden kann, er also nicht zuerst das Verwaltungsverfahren beschreiten muss. Auch das Gericht kann eine Festsetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG von Amts wegen vornehmen.
Gegen die gerichtliche Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat (§ 4 Abs. 3 JVEG). Beschwerdegericht ist stets das nächsthöhere Gericht (§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG), sodass in Familiensachen nicht das OLG, sondern das LG entscheidet. Es besteht ein Abhilferecht (§ 4 Abs. 4 S. 1 JVEG).
Die Beschwerdeentscheidung kann mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden, wenn das LG über die Beschwerde entschieden hat (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG). Entscheidungen des OLG und des BGH sind unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 JVEG) sowie die Beschwerde sind schriftlich einzulegen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Frist zur Einlegung ist für die Rechtsbehelfe nicht vorgesehen, sodass sie höchstens verwirkt sein können. Einer anwaltlichen Vertretung bedarf es nicht (§ 4 Abs. 6 S. 1 JVEG), auch wenn es sich um das Verfahren, in dem der Berechtigte herangezogen wurde, um ein Anwaltsverfahren handelt. Lässt sich der Berechtigte jedoch anwaltlich vertreten, finden die für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Regelungen der Verfahrensordnung über die Bevollmächtigung entsprechend Anwendung (§ 4 Abs. 6 S. 2 JVEG).
Hat der Rechtspfleger über den Antrag nach § 4 Abs. 1 JVEG entschieden, findet die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statt, wenn der Beschwerdewert nicht erreicht ist und auch keine Zulassung der Beschwerde erfolgt ist. Die Erinnerung ist, anders als die Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG, binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG). Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Abteilungsrichter vor, der abschließend entscheidet (§ 11 Abs. 2 S. 5, 6 RPflG).