ZPO § 91; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Leitsatz
- Sind die Voraussetzungen dafür geben, dass die Kosten eines sog. "Hausanwaltes" zu erstatten sind, dann folgt daraus aber nicht, dass auch die Mehrkosten zu erstatten sind, die sich daraus ergeben, dass dieser seinen Kanzleisitz nicht am Ort des Geschäftssitzes seiner Partei hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn am Geschäftssitz der Partei gleichwertige "Hausanwälte" vorhanden sind.
- Zu erstatten sind in diesem Fall entsprechende der Rspr. des BGH die tatsächlich angefallenen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im Gerichtsbezirk.
OLG München, Beschl. v. 4.2.2020 – 11 W 1542/19
1 Sachverhalt
Die Klägerin ist eine mit einem bayerischen Automobilkonzern in Verbindung stehende und bundesweit tätige Bank mit Geschäftssitz in München; sie hat den in der Nähe von München wohnhaften Beklagten aus einem Kfz-Leasingvertrag in Anspruch genommen; aufgrund einer im Vertragstext der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wurde der Rechtsstreit gegen den Beklagten, der Kaufmann ist, vor dem LG München I geführt.
Mit der Durchführung des Rechtsstreits beauftragte die Klägerin Prozessbevollmächtigte aus Köln. Die Termine vor dem LG München I sowie dem OLG München nahm für die Klägerin gleichwohl jeweils ein Rechtsanwalt aus Landshut in Untervollmacht wahr. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleiches im Termin vor dem OLG, nach dessen Nr. III. der Beklagte 7/8 der Kosten zu tragen hat.
In ihrem Kostenfestsetzungsantrag (für beide Instanzen) macht die Klägerin ihre Aufwendungen für den Terminsvertreter geltend (I. Instanz: 0,65 Verfahrensgebühr, II. Instanz: 0,8 Verfahrensgebühr, jeweils zuzüglich 20,00 EUR Postpauschale). Auf den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe Sitz und Verwaltung in München, wo auch der Rechtsstreit geführt worden sei, weshalb die Kosten für einen Terminsvertreter nicht erstattungsfähig seien, wies die Klägerin darauf hin, sie wickle entsprechende gerichtliche Verfahren bundesweit ab und bediene sich hierzu eines sogenannten "Hausanwaltes"; diese "Betriebsorganisation" habe der Beklagte hinzunehmen. Ihre Prozessbevollmächtigten in Köln seien seit vielen Jahren auf Leasingrecht spezialisiert und hätten einen profunden Einblick in ihre Struktur, Organisation und Vertragsabläufe. Dieses Vertrauensverhältnis sei auch kostenrechtlich zu respektieren. Die Hauptbevollmächtigten seien in der Lage, übergebene Fälle ohne bzw. mit nur kurzer Besprechung bei der Klägerin telefonisch oder vor Ort umfassend und sachgerecht zu bearbeiten, was bei Beauftragung einer Vielzahl von Anwälten in der ganzen Bundesrepublik nicht möglich sei. Hierzu müsste die Klägerin zu deren Instruktion weitere Mitarbeiter vorhalten, was nicht gefordert werden könne. Demgemäß sei es zulässig, wenn die Klägerin für ihr Forderungsinkasso zentral auf eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei zurückzugreife. Diesbezüglich seien die von der Rspr., entwickelten Grundsätze zum sogenannten "Hausanwalt" heranziehbar. Was die Höhe der Aufwendungen anbelange, lägen die Kosten für den Terminsvertreter unter den Fahrtkosten der Hauptbevollmächtigten von Köln nach München.
Mit dem nunmehr angefochtenen Festsetzungsbeschluss folgte die Rechtspflegerin dieser Darstellung: Die Hauptbevollmächtigten in Köln seien die gerichtlich bekannten "Hausanwälte" der Klägerin, soweit es um Leasingverträge gehe. Die Kosten der Unterbevollmächtigung seien berücksichtigungsfähig, da fiktive Reisekosten der Prozessbevollmächtigten aus Köln ähnlich hoch seien.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, das Gericht setze sich in Widerspruch zur Rspr. des BGH zum sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort". Erstattungsfähig könnten allenfalls die Reisekosten vom Unternehmenssitz zum Sitz des Gerichts sein, hier somit die Aufwendungen "für ein U-Bahn-Ticket". Die BGH-Rspr. zu "Hausanwälten" beziehe sich auf Fälle, in denen diese am Firmensitz oder wenigstens am Ort der "unternehmensinternen Bearbeitung" ansässig seien. In den vom BGH entschiedenen Fällen seien die Rechtsstreitigkeiten zwar nicht am Geschäftssitz der Partei, vielmehr auswärts, geführt worden; die diesbezügliche Rspr. müsse indes gleichwohl gelten.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg; dabei wird nicht verkannt, dass sie hinsichtlich der Beurteilung der Höhe der anwaltlichen Reisekosten mit den von der Klägerin zitierten Senatsentscheidungen nicht vollständig in Einklang steht.
1. Nicht richtig ist zunächst die Ansicht der Beschwerde, das OLG München weiche in seinen von der Klägerin zitierten Beschlüssen (v. 9.2.2018 – 11 W 1659/17 bzw. v. 4.1.2018 – 11 W 1750/17, beide jeweils zugunsten der hiesigen Klägerin ergangen) von den vom BGH zum sogenannten "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätzen ab, beispielsweise in dessen Beschl. v. 21.12.2011 – I ZB 47/09: Es heißt in dieser BGH-Entscheidung – wie übrigens auch in den anderen einschlägigen...