Der aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist hier zuzustimmen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner als VKH-Partei seine Verpflichtung gem. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz, nämlich sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach dem Einzug in eine neue Wohnung – hier sogar nach einem mehrfachen Wohnungswechsel – bei der jeweiligen Meldebehörde umzumelden, nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat von sich aus dem Gericht den mehrfachen Wohnungswechsel nicht – unverzüglich – selbst angezeigt. Für den beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten war er ebenfalls nicht erreichbar, diesem hat der Antragsgegner seine wechselnden Wohnanschriften ebenfalls nicht mitgeteilt. Erst durch umfangreiche Ermittlungen des Amtsgerichts (u.a. Anfrage beim Jobcenter) konnte die neue Anschrift des Antragsgegners ermittelt werden. Die Pflicht aus § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO dient dazu, dass die VKH-Partei jederzeit durch das Gericht erreicht werden kann, um regelmäßige Überprüfungen vornehmen zu können, weitergehende Maßnahmen zu Änderungen bzw. die Aufhebung der VKH-Bewilligung betreiben zu können (BAG, Beschl. v. 18.8.2016 – 8 AZB 16/16, AGS 2016, 584 = RVGreport 2016, 474 [Hansens]).
Der Antragsgegner hat vorliegend in jedweder Hinsicht keinerlei Maßnahmen getroffen, um seine jederzeitige Erreichbarkeit durch das Gericht sicherzustellen. Er hat daher hier mindestens grob nachlässig gehandelt, sodass der objektive und subjektive Verschuldenstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfüllt ist und damit die Aufhebung der bewilligten VKH rechtfertigt.
§ 124 ZPO ist nach dem Wortlaut der Norm als Sollvorschrift konzipiert. Das Gericht hat daher nur bei Vorliegen der objektiven und insbesondere der subjektiven (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 115 Rn 20) tatbestandlichen Voraussetzungen grds. eine Aufhebung der bewilligten VKH ohne Ausüben eines pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmen (Kießling, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl., 2021, § 124 Rn , "sind" mit der Aufhebung der bewilligten PKH zu sanktionieren). In diesem Kontext ist auch zu betrachten, dass eine Aufhebung aus sozialstaatlichen Gründen nur bei einem bestimmten Schweregrad des Verschuldens erfolgen soll (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.6.2019 – 2 WF 241/18). Hat die Partei jedoch besonders sorglos gehandelt, oder sind umfangreiche Ermittlungen durch das Gericht selbst notwendig, ist hingegen der Verschuldenstatbestand des § 124 ZPO erfüllt.
Dipl.-RPfleger Joachim Dietrich, Mandelbachtal
AGS 6/2021, S. 283 - 284