Auf der Grundlage dieser Maßstäbe hat das OLG die Höhe der vom LG festgesetzten Terminsgebühr nicht beanstandet.
1. Der Hauptverhandlungstermin am 17.12.2019 habe nur 41 Minuten gedauert und habe die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Gegenstand. Die zeitliche Inanspruchnahme des Verteidigers für die Dauer der Hauptverhandlung einschließlich deren Vor- und Nachbereitung sowie die inhaltliche Auseinandersetzung mit einer einzigen Zeugenaussage hätten nur einen geringen Bruchteil eines durchschnittlichen Hauptverhandlungstermins vor einer großen Strafkammer ausgemacht, sodass die Herabsetzung der Mittelgebühr von 320,00 EUR um gut ein Viertel auf 230,00 EUR angemessen und ausreichend erscheine (vgl. OLG Hamm RVGreport 2015, 29).
2. Das gelte entsprechend für den Hauptverhandlungstermin am 28.1.2020, welcher nur 36 Minuten gedauert habe und ebenfalls die Vernehmung eines einzigen Zeugen zum Inhalt gehabt habe. In den verbleibenden neun Minuten der Hauptverhandlung sei ein Blatt aus der Personenakte des früheren Angeklagten verlesen und Lichtbilder von ihm in Augenschein genommen. Angesichts der noch kürzeren Dauer der Hauptverhandlung, die sogar für amtsgerichtliche Verhältnisse noch unterdurchschnittlich sei, sei gegen die Herabsetzung der Mittelgebühr um gut ein Drittel auf 200,00 EUR ebenfalls nichts zu erinnern (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).
3. Der Hauptverhandlungstermin am 6.2.2020 übertreffe mit 55 Minuten Dauer die beiden vorstehend erwähnten Termine zwar an Länge, trete aber gleichfalls weit hinter der durchschnittlichen Dauer eines Termins vor der großen Strafkammer zurück. Hinzu komme die Tatsache, dass in diesem Termin ausschließlich das Urteil verkündet worden sei. Dieser Termin habe keiner nennenswerten Vorbereitung seitens des Verteidigers bedurft; die anwaltliche Tätigkeit im Termin selbst habe nahezu ausschließlich in der schlichten "Entgegennahme" der mündlichen Urteilsbegründung bestanden. Dies stelle ein derart erheblich gebührenmindernder Umstand dar, dass hier lediglich die Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe des Doppelten der Mindestgebühr – mithin 160,00 EUR – angemessen und auch ausreichend sei, zumal dieser Ansatz selbst für die vollständige Durchführung einer 40-minütigen Hauptverhandlung vor dem AG für gerechtfertigt erachtet wird (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 44). Insoweit verfange auch der Hinweis des Rechtsanwalts nicht, dass vor der Urteilsverkündung etwa noch Beweisanträge gestellt werden könnten, da der Verteidiger hier solche prozessuale Mittel gerade nicht ergriffen habe.
4. Ebenfalls in der Gesamtschau mit den übrigen Umständen erschienen dem OLG die festgesetzten Terminsgebühren angemessen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass gegen den früheren Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten i.H.v. über 1,8 Mio. EUR im Raum stand und dieser mit einem Insolvenzrisiko belastet war. Denn abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Wesentlichen mit der ebenfalls geltend gemachten und bewilligten besonderen Wertgebühr nach Nr. 4142 VV abgegolten worden sei und auch insbesondere am Tag der Urteilsverkündung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr zum Tragen gekommen sei, sprechen der Aktenumfang (bis zur Hauptverhandlung umfasste der Aktenbestand nur vier Bände mit insgesamt gut 700 Seiten) als auch die Einkommensverhältnisse des früheren Angeklagten (dieser gab gegenüber der Strafkammer an, als Monteur zu arbeiten) für sich genommen allenfalls für einen mittleren Umfang bzw. eine durchschnittliche Bedeutung der Sache, sodass diese Aspekte das ganz erheblich unterdurchschnittliche Tätigwerden des Verteidigers in den drei in Rede stehenden Hauptverhandlungsterminen nicht aufzuwiegen vermögen.