Der Kläger hatte vor dem LG Saarbrücken eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beklagte zu 1 und deren vermeintliche Gesellschafter als Beklagte zu 2 bis 4 im Wege einer Stufenklage auf Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen. In seiner für alle Beklagten abgegebenen Verteidigungsanzeige wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass die Beklagte zu 1 nicht existiere. Das LG Saarbrücken hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 als unzulässig und i.Ü. als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Beklagten – soweit hier von Interesse – eine um den Satz von 0,9 gem. Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV geltend gemacht und dies darauf gestützt, ihr Prozessbevollmächtigter habe drei weitere Auftraggeber. Die Rechtspflegerin des LG Saarbrücken hat lediglich eine um den Satz von 0,6 erhöhte Verfahrensgebühr festgesetzt. Dies hat sie damit begründet, die Beklagte zu 1 habe als nicht existente Partei keine wirksame Prozessvollmacht erteilen können.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Saarbrücken Erfolg.

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