Gegen die Entscheidung des UdG über den Festsetzungsantrag ist sowohl für den beigeordneten Rechtsanwalt als auch für die – im Regelfall durch den Bezirksrevisor vertretene – Staatskasse die unbefristete – Erinnerung gegeben.

Hinsichtlich des Verfahrens über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 HS 1 RVG auf die dort im einzelnen erwähnten Verfahrensvorschriften des § 33 RVG betreffend die Rechtshelfe im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Über diese Erinnerung entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG das Gericht des Rechtszuges, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Dies gilt über den eigentlichen Wortlaut der vorgenannten Vorschrift hinaus nicht nur für die gegen die Festsetzung der Vergütung seitens des UdG gerichtete Erinnerung, sondern auch gegen die vom UdG beschlossene (vollständige) Absetzung der begehrten PKH-Anwaltsvergütung. Im Fall des Thür. LSG war demzufolge zur Entscheidung über die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die teilweise Zurückweisung ihres Festsetzungsantrags seitens der UdG des SG Gotha der Richter des SG Gotha zuständig.

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