Das Verbot der "reformatio in peius", auch Verböserungsverbot oder Verschlechterungsverbot genannt, führt im Fall des Thür. LSG dazu, dass im Beschwerdeverfahren mangels einer weitergehenden Einlegung der Beschwerde durch die Landeskasse der von ihr zugestandene Vergütungsbetrag i.H.v. 542,64 EUR nicht unterschritten werden darf.

Ob allerdings das Verschlechterungsverbot im Verfahren auf Festsetzung der PKH- bzw. VKH-Anwaltsvergütung überhaupt gilt, ist umstritten.

Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. ist das Verschlechterungsverbot auch in diesem Verfahren anwendbar.[6]
Gegenteiliger Auffassung ist Volpert, in: AnwKomm-RVG,[7] wobei die zum Beleg für diese Auffassung herangezogenen Entscheidungen weitgehend nicht das Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung betreffen.
[6] OLG Oldenburg NJW 2011, 1614 = JurBüro 2011, 362; Bay. LSG AGS 2017, 114 m. Anm. N. Schneider; Thür. LSG RVGreport 2018, 417 [Hansens], RVGreport 2020, 95 [Ders.] und auch hier; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., 2019, § 56 Rn 29; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., 2015, § 56 Rn 7; Mayer/Kroiß/Kiesling, RVG, 7. Aufl., 2018, § 56 Rn 29; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 56 RVG Rn 17.
[7] AnwKomm-RVG/Volpert, 8. Aufl., 2017, § 56 RVG Rn 62.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?