Das Verbot der "reformatio in peius", auch Verböserungsverbot oder Verschlechterungsverbot genannt, führt im Fall des Thür. LSG dazu, dass im Beschwerdeverfahren mangels einer weitergehenden Einlegung der Beschwerde durch die Landeskasse der von ihr zugestandene Vergütungsbetrag i.H.v. 542,64 EUR nicht unterschritten werden darf.
Ob allerdings das Verschlechterungsverbot im Verfahren auf Festsetzung der PKH- bzw. VKH-Anwaltsvergütung überhaupt gilt, ist umstritten.
• | Nach der ganz überwiegenden Auffassung in Rspr. und Lit. ist das Verschlechterungsverbot auch in diesem Verfahren anwendbar.[6] |
• | Gegenteiliger Auffassung ist Volpert, in: AnwKomm-RVG,[7] wobei die zum Beleg für diese Auffassung herangezogenen Entscheidungen weitgehend nicht das Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung betreffen. |
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