Die Entscheidung ist zutreffend. Im Gegensatz zu den Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG, § 55 FamGKG handelt es sich bei dem Verfahren nach § 33 RVG um ein reines Antragsverfahren. Dieses Verfahren findet daher grds. nur zwischen Antragsteller und Antragsgegner statt. Ein Gericht hat daher grds. auch nur den Wert im Verhältnis zwischen dem antragstellenden Anwalt und seinem Mandanten bzw. dem antragstellenden Mandanten und seinem Anwalt festzusetzen. Dies ist dann auch im Wertfestsetzungsbeschluss zum Ausdruck zu bringen.

Ausnahmsweise kann zwar auch ein Gegner eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragen, nämlich dann, wenn er zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Er kann dann die Festsetzung des Gegenstandswertes der an den anderen Anwalt zu erstattenden Kosten beantragen. Aber auch dann ist klarzustellen, in welchem Abrechnungsverhältnis die Wertfestsetzung erfolgt, nämlich im Verhältnis des gegnerischen Anwalts zu dessen Auftraggeber. Erfolgt hiernach die Festsetzung, ist diese dann auch für die Kostenerstattung bindend.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2021, S. 281

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