Das Gericht kann die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegen, wenn ein Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag (§ 430 FamFG). Erfasst sind nur die außergerichtlichen Auslagen, also insbesondere Anwalts- und Reisekosten. Dabei kann im Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall eine Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwalts nicht verlangt werden.[24]

Da § 80 S. 1 FamFG ausdrücklich regelt, dass zu den Kosten auch die Gerichtskosten gehören, umfasst die Kostenentscheidung immer auch die Gerichtskosten,[25] sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung, anders als noch im FGG, nicht bedarf. Hat das Gericht die "Kosten" der Verwaltungsbehörde auferlegt, sind auch die Gerichtskosten umfasst. Ist etwas anderes gewollt, bedarf es deshalb eines ausdrücklichen Ausspruchs in der Kostenentscheidung. Zumindest muss aus der Entscheidung dann klar hervorgehen, dass nur die außergerichtlichen Kosten gemeint sein sollen. Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Hat das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen, so gilt hinsichtlich der Gerichtskosten § 23 Nr. 15 GNotKG. Danach haftet der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten kraft Gesetzes für die Gerichtskosten, wenn das Gericht nicht die Kosten einem anderen auferlegt hat. Soll eine Inanspruchnahme des Betroffenen nicht erfolgen, wird deshalb, wenn keine Kostenauferlegung auf die Verwaltungsbehörde erfolgt, auszusprechen sein, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

[24] LG Mainz AGS 2015, 391.
[25] Bumiller/Harders, FamFG, 12 Aufl., § 80 Rn 2; i.E. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 5. Aufl., § 80 Rn 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?