Für die Terminsgebühren nach Nr. 4114 VV hat das OLG die Voraussetzung des § 51 RVG verneint. Mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rspr. (vgl. oben I. 1.) stellt das OLG in seiner Rspr. darauf ab, ob die Höhe des Entgelts für die im Rahmen der Hauptverhandlung entfaltete Tätigkeit wegen für längere Zeit währender ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist. Nach gefestigter Rspr. des Senats (vgl. dazu OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99; 2018, 213) beurteile sich dies im Kern nach der Dichte der Hauptverhandlungstage, und zwar mit Blick auf die hiervon abhängenden grundsätzlichen Möglichkeiten des Pflichtverteidigers zum Engagement in anderen Mandaten. Die Bejahung einer jedenfalls fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung komme unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grds. nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergebe sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, der in einem derartigen Umfangsverfahren grds. angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige – und damit fast ausschließliche – Auslastung als Pflichtverteidiger.
Im Loveparade-Verfahren habe die Hauptverhandlung nicht für "längere Zeit" an zumindest drei Tagen in der Woche stattgefunden. Nur einmal (20.11. bis 20.12.2018) sei über einen zusammenhängenden Zeitraum von fünf Kalenderwochen an jeweils drei Tagen in der Woche verhandelt. Allerdings hat die Antragstellerin an diesem Sitzungsblock nicht durchgängig teilgenommen. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie an den Sitzungen vom 4., 5. und 6.12.2018 nicht teilgenommen, sondern an ihrer Stelle eine andere Rechtsanwältin. Aber selbst abgesehen davon sei hier von einer Unzumutbarkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 RVG der gesetzlichen Terminsgebühren nicht auszugehen, und zwar bereits mit Blick auf die zeitliche Länge der gesamten Hauptverhandlung in der Zeit vom 8.12.2017 bis zum 4.5.2020. In dieser Zeit habe die Antragstellerin an 169 von insgesamt 184 Verhandlungstagen teilgenommen. Dafür stehe der Antragstellerin jeweils eine Terminsgebühr zu, die zudem für einen Großteil der Hauptverhandlungstage noch durch die Längengebühren nach Nrn. 4116 und auch 4117 VV erhöht gewesen sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die 169 Sitzungstage der Antragstellerin wegen zahlreicher, oft mehrwöchiger Sitzungsunterbrechungen über einen Zeitraum von 125 Wochen erstreckt haben. Somit habe sie pro Woche durchschnittlich nur an 1,35 Sitzungen teilgenommen. Selbst unter Anrechnung einer dieser durchschnittlichen wöchentlichen Sitzungsanzahl angemessenen Vor- und Nachbereitungszeit von einem halben Tag ergebe sich, dass die Antragstellerin dadurch noch nicht einmal zur Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit ausgelastet gewesen. Eine etwa 80-prozentige (vier Arbeitstagen entsprechende) – und damit fast ausschließliche – Auslastung der Antragstellerin werde nicht erreicht. Gegen eine jedenfalls fast ausschließliche Befassung der Antragstellerin mit dem Loveparade-Verfahren spreche zudem ihr eigener Vortrag, während der laufenden Verhandlung seien ihr für die Bearbeitung anderer Mandate "gerade einmal 249,8 Tage oder 1,9 Tag(e) pro Woche" verblieben. In der Gesamtbetrachtung kann von einer – nach der Rspr. des BVerfG vorauszusetzenden – Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht ausgegangen werden.