Der Beklagte hatte seinen Anwalt neben der Scheidung mit der außergerichtlichen Vertretung in seinen Familiensachen beauftragt. Im Einzelnen war der Anwalt mit der Ehescheidungssache und weiterer Gegenstände (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung) beauftragt. Im Mai 2014 beantragte der Anwalt für den Beklagten auftragsgemäß die Scheidung nebst Versorgungsausgleich. In einem weiteren Verfahren beantragte der Anwalt namens des Beklagten, die Ehefrau zu verpflichten, an den Beklagten wegen seit der Trennung bereits erfolgter Zahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Kredit 2.922,00 EUR zu zahlen und diesen von den Kreditforderungen des Darlehensgebers i.H.v. weiteren 57.414,17 EUR freizustellen. Nachdem der Anwalt dem Beklagten wegen dieser Tätigkeit eine Vorschussrechnung zugeleitet hatte, kündigte dieser mit Schreiben vom 28.9.2014 das Mandat. Daraufhin rechnete der Anwalt gegenüber dem Beklagten im Oktober 2014 seine Tätigkeiten mit vier Rechnungen ab. Eine Rechnung betraf die außergerichtliche Vertretung des Beklagten in den Sachen Ehescheidung, Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt/Trennungsunterhalt, Vermögensauseinandersetzung und Steuererstattungsansprüche und die gerichtliche Vertretung in der Ehescheidung nebst Versorgungsausgleich, eine zweite Rechnung betraf die gerichtliche Vertretung in der Unterhaltssache, eine dritte die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Beklagten in der Nutzungsentschädigungssache. Die vierte Rechnung betraf die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in der Sache Gesamtschuldnerausgleich. Es ergab sich insoweit folgende Berechnung, die der Anwalt einklagte:
Gesamtschuldnerausgleich
(Gegenstandswert: 60.336,17 EUR)
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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1.622,40 EUR |
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(Wert: 60.336,17 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
3. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.622,40 EUR |
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(Wert: 60.336,17 EUR) |
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4. |
gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV anzurechnen |
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– 811,20 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.473,60 EUR |
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6. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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469,98 EUR |
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Gesamt |
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2.943,58 EUR |
Der Beklagte bezahlte die Rechnungen für Unterhalt und Nutzungsentschädigung, nicht aber die für den Gesamtschuldnerausgleich. Das AG hat die daraufhin erhobene Klage des Anwalts abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist das LG davon ausgegangen, dass dem Anwalt insgesamt nur eine Geschäftsgebühr aus den addierten Werten von Unterhalt, Nutzungsentschädigung und Gesamtschuldnerausgleich zustehe und der Klageauftrag zum Gesamtschuldnerausgleich nicht bewiesen sei. Ausgehend hiervon hat das Gericht noch folgende weitere Vergütung zugesprochen:
(Gegenstandswert: 181.662,17 EUR)
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV |
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2.506,40 EUR |
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(Wert: 181.662,17 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.526,40 EUR |
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3. |
19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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480,02 EUR |
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Gesamt |
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3.006,42 EUR |
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./. bereits aus 121,326 EUR |
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(Nutzungsentschädigung und Unterhalt) |
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abgerechneter |
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– 2.480,44 EUR |
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Rest |
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528,98 EUR |
Die hiergegen erhobene Revision hatte keinen Erfolg.