§§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG; §§ 3, 5 ZPO
Leitsatz
- Leasingverträge gehören zu den Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen und unterfallen der Spezialvorschrift der §§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
- Der Feststellungsantrag zwecks Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung eines Leasingvertrages wird mit dem einjährigen Betrag der zu zahlenden Leasingraten gem. § 41 Abs. 1 GKG bewertet (sofern nicht die zukünftige Laufzeit geringer ist, dann diese).
- Hat der Leasingnehmer eine Sonderzahlung und bereits Leasingraten geleistet und werden diese neben dem Feststellungsantrag als Zahlungsantrag geltend gemacht, so erhöhen sie den Gegenstandswert.
- Es sollte stets geprüft werden, ob anstelle der (abgetretenen) Anfechtung eines Pkw-Kaufvertrages die Anfechtung eines Leasingvertrages für den Mandanten kostenrechtliche Vorteile bringt (mögliche Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages).
OLG Braunschweig, Beschl. v. 7.4.2021 – 7 W 6/21
I. Sachverhalt
Der Kläger hatte die Beklagte im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien über ein Fahrzeug VW T 6 geschlossenen Leasingvertrag wegen dessen Widerrufs in Anspruch genommen. Der Kläger stellte 2 Anträge:
1. |
Feststellungsantrag auf Widerruf/Anfechtung/Nichtigkeit/Beendigung des Leasingvertrages; |
2. |
Zahlungsantrag über 18.473,92 EUR (eine am Anfang des Leasingvertrages gezahlte Sonderzahlung von 12.500 EUR und gezahlte 16 Leasingraten à 373,37 EUR). |
Das LG Braunschweig setzte den Streitwert für die Gerichtskosten, der gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich ist, auf insgesamt 22.954,36 EUR fest. Dabei hat es die Zahlungsanträge mit den bezifferten Beträgen von 12.500,00 EUR und 5.973,92 EUR berücksichtigt. Den Feststellungsantrag hat das Gericht mit dem einjährigen Betrag der Leasingraten gem. § 41 Abs. 1 GKG und damit mit 4.480,44 EUR bewertet.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten gegen den Streitwertbeschluss in eigenem Namen (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG) Streitwertbeschwerde ein und begehrten die Berücksichtigung des gesamten Anschaffungspreises des Leasinggutes, hilfsweise der Sonderzahlung und aller Leasingraten bis zum Ende des Leasingvertrages.
II. Erfolglose Streitwertbeschwerde des Anwalts auf Heraufsetzung des Streitwertes
Die mit Schriftsatz vom 16.2.2021 eingereichte Streitwertbeschwerde ist als eigene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Wert von 200,00 EUR.
Sie ist jedoch unbegründet.
Gem. §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO hat das Landgericht zu Recht den Streitwert auf 22.954,36 EUR (18.473,92 EUR für den Klageantrag zu 2.; 4.480,44 EUR für den Klageantrag zu 1.) festgesetzt.
Der auf den Leistungsantrag (Klageantrag zu 2.) entfallende Streitwertanteil richtet sich gem. § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Nennwert des Antrags, der sich ausweislich der Ausführungen auf S. 4 der Klageschrift aus der Leasingsonderzahlung von 12.500,00 EUR zzgl. 16 Leasingraten à 373,37 EUR zusammensetzt. Den auf den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) entfallenden, gem. § 48 Abs. 1 GKG, 5 ZPO zum Klageantrag zu 2. hinzuzurechnenden Streitwertanteil hat das Landgericht zu Recht gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahresbetrag der Leasingraten (373,37 EUR x 12) berechnet.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer Streitwertbeschwerde die Ansicht vertreten, der Streitwert habe sich in entsprechender Anwendung der Grundsätze einer Streitwertfestsetzung beim Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Nettodarlehensbetrag gleichzusetzenden Anschaffungspreis zu richten, entspricht dies nicht der Rechtsnatur eines Leasingvertrags (insb. eines solchen mit Kilometerabrechnung). Beim Leasingvertrag handelt es sich nach einhelliger Ansicht nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um ein unter § 41 Abs. 1 GKG fallendes, einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis, für das sich der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags gem. §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der Leasingraten richtet (vgl. BGH, Beschl. v. 26.8.2014 – VIII ZR 335/13, Rn 18, zitiert nach juris [entgegen den Ausführungen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.2.2021, in denen diese Entscheidung als Beleg für einen Streitwert nach dem Anschaffungspreis genannt ist]; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2017 – 6 U 146/16, BeckRS 2017, 108210; OLG München, Beschl. v. 26.3.2018 – 32 W 412/18, BeckRS 2018, 10435, Rn 13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn 16.109; BeckOK-ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO, § 3 Rn 25; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl., 2019, GKG, § 41 Rn 4). Demgemäß ist entgegen der Ansicht der Klägervertreter der Anschaffungspreis des Leasinggutes unbeachtlich (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, 32. Ed. 1.1.2021, GKG, § 41 Rn 21).
Soweit die Klägervertreter hilfsweise eine Streitwertfestsetzung auf die Summe der Leasingraten und der insgesamt zu leistenden Leasingraten anstreben, lässt auch dies die Anwendbarkeit von §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf den Feststellungsantrag unberücksichti...