Verfahrensgang
LG Braunschweig (Aktenzeichen 5 O 1328/20 (3175)) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.02.2021 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 03.02.2021 (5 O 1328/20) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte im Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien über ein Fahrzeug V. T 6 geschlossenen Leasingvertrag wegen dessen Widerrufs in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Anträge im Einzelnen sowie deren Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts vom 03.02.2021 verwiesen. Das Landgericht hat den Streitwert im Urteil auf 22.954,36 EUR festgesetzt.
Das den Streitwertbeschluss umfassende Urteil ist dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 04.02.2021 zugestellt worden. Durch einen am 16.02.2021 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage habe die Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 231f d.A. verwiesen.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.02.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf Bl. 234 d.A. verwiesen.
II. Die mit Schriftsatz vom 16.02.2021 eingereichte Streitwertbeschwerde ist als eigene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt den Wert von 200,- EUR. Sie ist jedoch unbegründet.
Gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO hat das Landgericht zu Recht den Streitwert auf 22.954,36 EUR (18.473,92 EUR für den Klageantrag zu 2.; 4.480,44 EUR für den Klageantrag zu 1.) festgesetzt. Der auf den Leistungsantrag (Klageantrag zu 2.) entfallende Streitwertanteil richtet sich gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Nennwert des Antrags, der sich ausweislich der Ausführungen auf S. 4 der Klageschrift aus der Leasingsonderzahlung von 12.500,- EUR zzgl. 16 Leasingraten à 373,37 EUR zusammensetzt. Den auf den Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1.) entfallenden, gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 5 ZPO zum Klageantrag zu 2. hinzuzurechnenden Streitwertanteil hat das Landgericht zu Recht gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem Jahresbetrag der Leasingraten (373,37 EUR × 12) berechnet.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrer Streitwertbeschwerde die Ansicht vertreten, der Streitwert habe sich in entsprechender Anwendung der Grundsätze einer Streitwertfestsetzung beim Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem dem Nettodarlehensbetrag gleichzusetzenden Anschaffungspreis zu richten, entspricht dies nicht der Rechtsnatur eines Leasingvertrags (insb. eines solchen mit Kilometerabrechnung). Beim Leasingvertrag handelt es sich nach einhelliger Ansicht nicht um einen Darlehensvertrag, sondern um ein unter § 41 Abs. 1 GKG fallendes, einem Miet- oder Pachtverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis, für das sich der Streitwert eines negativen Feststellungsantrags gemäß §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Jahresbetrag der Leasingraten richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13 -, R. 18, zitiert nach juris [entgegen den Ausführungen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 16.02.2021, in denen diese Entscheidung als Beleg für einen Streitwert nach dem Anschaffungspreis genannt ist]; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.04.2017 - 6 U 146/16, BeckRS 2017, 108210; OLG München Beschl. v. 26.3.2018 - 32 W 412/18, BeckRS 2018, 10435, R. 13; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 R. 16.109; BeckOK ZPO/Wendtland, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 3 R. 25; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 41 Rn. 4). Demgemäß ist entgegen der Ansicht der Klägervertreter der Anschaffungspreis des Leasinggutes unbeachtlich (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 41 R. 21).
Soweit die Klägervertreter hilfsweise eine Streitwertfestsetzung auf die Summe der Leasingsonderzahlung und der insgesamt zu leistenden Leasingraten anstreben, lässt auch dies die Anwendbarkeit von §§ 48 Abs. 1, 41 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf den Feststellungsantrag unberücksichtigt. Anzusetzen sind danach nicht sämtliche Leasingraten, sondern nur ein Jahresbetrag. Die Leasingsonderzahlung ist demgegenüber in der Streitwertfestsetzung ausreichend berücksichtigt worden, da sie - zusätzlich zu den bisher gezahlten 16 Leasingraten - Eingang in den auf den Leistungsantrag entfallenden Streitwertanteil gefunden hat.
Die Kostenscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen