Wie der Senat im Beschluss ausgeführt hat, ist kostenrechtlich bislang noch nicht obergerichtlich geklärt, wie mit dem Aufwand für Terminsvorbereitung und -durchführung umzugehen ist.
1. Berücksichtigung Verfahrensgebühr
Nach wertender Gesamtbetrachtung stellte das LSG neben der besonderen Schwierigkeit aufgrund der persönlichen Lebenssituation der Klägerin und bestehender Sprachprobleme fest, dass der anwaltliche Aufwand für die Vorbereitung eines Termins, welcher als Videokonferenz durchgeführt wurde, mindestens durchschnittlich ist. Von einem unterdurchschnittlichen Umfang könne nicht ausgegangen werden.
Entgegen der Meinung des Bezirksrevisors als Beschwerdeführer wirken sich Tätigkeiten einer Terminsvorbereitung auf die Bemessung der Verfahrensgebühr und nicht der Terminsgebühr aus.
Wichtige Erkenntnis ist, dass jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden anwaltlichen Tätigkeit Anfang 2021 feststeht, dass nicht nur die Gerichte, sondern auch die Rechtsanwaltschaft über keine regelmäßigen Erfahrungen und Übungen mit der erforderlichen Videotechnik verfügten, da erst in der Folgezeit von der Möglichkeit einer Videositzung in nennenswertem Umfang gebraucht gemacht worden ist. Auf bereits bekannte Erfahrungswerte konnte daher nicht zurückgegriffen werden. Selbst die Gerichtsbarkeiten untereinander verwenden unterschiedliche Videokonferenzsysteme, auf welche sich eingestellt werden muss. Für Vorbereitungstätigkeiten (wie etwa ein Vertrautmachen mit der jeweils vom Gericht genutzten Technik) ist demnach ein erhöhter Umfang zu berücksichtigen.
Die durch das LSG schuldig gebliebene Begründung der Nichtberücksichtigung von Vorbereitungszeiten bei der Terminsgebühr liegt darin, dass es sich bei der Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV um eine Anwesenheitsgebühr handelt, welche erst im Moment des Aufrufes oder der bestehenden Verbindung bei Online-Verhandlungen entsteht (vertretungsbereite Anwesenheit).
Vorbereitungstätigkeiten vor dem eigentlichen Termin sind daher lediglich bei der Verfahrensgebühr abzugelten.
So können auch etwaige entstehende Wartezeiten bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht berücksichtigt werden, wenn die vorherige Sitzung länger dauert oder aber die Technik bei Online-Verhandlungen nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Sitzung daher später beginnt.
2. Berücksichtigung Terminsgebühr
Zur Frage, ob die Teilnahme an einem Termin, welcher gem. § 110a SGG in Form einer Videokonferenz durchgeführt wird, eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hinsichtlich der Terminsgebühr selbst begründen kann, hat sich der Senat aufgrund der Antragsbindung der Beschwerdegegnerin und des geltenden Verschlechterungsverbotes leider nicht geäußert.
Es dürfte, jedenfalls für die Anfangszeit der Videoverhandlungen sicher sein, dass beispielswiese Zeugen- oder Sachverständigenvernehmungen hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit gebührenerhöhend zu berücksichtigen sind.
3. Tage- und Abwesenheitsgelder
Bei einer Online-Verhandlung entstehen dagegen keine Tage- und Abwesenheitsgelder. Diese sollen die entgangenen produktiven Zeiträume abgelten, stellen also eine Entschädigung wegen nicht möglicher Ausübung sonstiger Tätigkeiten im Mandant anlässlich der Geschäftsreise dar.
Mangels Vorliegens einer Geschäftsreise entstehen diese daher nicht.