In gerichtskostenpflichtigen Verfahren gem. § 197a SGG vor den Sozialgerichten fallen nach Nr. 9019 GKG KV für Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung (Online-Verhandlung) Auslagen an. Hiernach fällt je Verfahren je angefangene halbe Stunde ein Betrag i.H.v. 15,00 EUR an. Es handelt sich also um eine Pauschale, weswegen es allein auf die Gesamtdauer der Verbindung ankommt. Auch zu beachten ist, dass der v.g. Betrag pro angefangene halbe Stunde fällig ist, also auch wenn die Verbindung für die Dauer von nur fünf Minuten besteht. Dauert ein Termin 32 Minuten, werden also 30 Minuten überschritten, sind dennoch weitere volle 15,00 EUR für die weitere angefangene halbe Stunde (2 Minuten) fällig, mithin 30,00 EUR.

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