rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Videoübertragung des Beklagten vom unterliegenden Kläger zu tragen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, umfasst dies die pauschalisierten Auslagen des Gerichts für die Ermöglichung der Videoübertragung auch dann, wenn nur der Beklagte auf seinen Antrag per Videoübertragung an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte.

 

Normenkette

GKG KV Nr. 9019

 

Streitjahr(e)

2018, 2019

 

Tatbestand

Der Erinnerungsführer hat am 04.09.2021 vor dem Hessischen Finanzgericht Klage gegen das Finanzamt A erhoben. Klagegegenstand war die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2018 und 2019 vom 08.12.2020. Die Klage ist vom Gericht unter dem Aktenzeichen 3 K 1163/21 erfasst worden.

Am 02.09.2022 hat in der Sache 3 K 1163/21 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dem Beklagten war auf Antrag gestattet worden, sich per Videokonferenz i.S. des § 91a Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Verhandlung zuschalten zu lassen. Der entsprechende Verbindungsaufbau kam um 11:00 Uhr fehlerfrei zustande. Der Prozessbevollmächtigte und zugleich Kläger nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil und stellte zuvor auch keinen Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz. Die mündliche Verhandlung wurde um 11:21 Uhr geschlossen.

Die Klage in der Sache 3 K 1163/21 hat das Gericht mit Urteil vom 02.09.2022 als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit Schreiben vom 27.09.2022 hat das Gericht eine Kostenrechnung an den Erinnerungsführer gerichtet, in der u.a. 15,00 € für die Inanspruchnahme einer Videokonferenz angesetzt wurden.

Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer und beantragt die Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen nicht zu erheben. Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger in der Sache 3 K 1163/21 weder die Durchführung einer Videokonferenz beantragt, noch an dieser teilgenommen habe.

Eine Abhilfe durch den Urkundsbeamten ist nicht erfolgt; in der Folge ist die Sache, die unter dem im Rubrum genannten Aktenzeichen erfasst worden ist, der zuständigen Richterin zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Einzelrichterin hat mit Schreiben vom 09.01.2023 zur Erinnerung Stellung genommen und eine Rücknahme angeregt. Darauf hat der Erinnerungsführer nicht reagiert.

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung die Klageakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Einzelrichterin.

2. Die Erinnerung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist unbegründet, da die Kostenrechnung des Hessischen Finanzgerichts vom 27.09.2022 rechtmäßig ist.

An der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens unter dem Az.: 3 K 1663/21

nahm auf Antrag ein Vertreter des beklagten Finanzamtes per Videoschaltung teil.

Nach Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist eine Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen in Höhe von 15,00 € für jede angefangene halbe Stunde zu erheben. Da der Verbindungsaufbau entsprechend des Sitzungsprotokolls vom 02.09.2022 um 11:00 Uhr fehlerfrei zustande kam und die Sitzung um 11:21 Uhr geschlossen wurde, ist der Ansatz der Pauschale mit 15,00 € dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erfolgt.

Da es sich bei dieser Pauschale kostenrechtlich um eine Auslage handelt, ist diese an die Kostengrundentscheidung gebunden. Unerheblich ist, welcher der beiden Verfahrensbeteiligten die Videoschaltung beantragt und in Anspruch genommen hat. Im Kostenverzeichnis Nr. 9019 zum GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ist kein Veranlassungsprinzip vorgesehen. Zudem steht die Anordnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege der elektronischen Bild- und Tonübertragung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nicht von der Zustimmung eines Beteiligten abhängig.

Die Kosten für die Videoschaltung werden demnach den Beteiligten berechnet, soweit Ihnen die Gerichtskosten auferlegt werden und sie nicht – z.B. nach § 2 Abs. 1 GKG – kostenbefreit sind (vgl. auch Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 91 a,

Tz. 16). Dem Kläger wurden mit Urteil vom 02.09.2022 als unterliegendem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt, die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung liegen nicht vor.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 GKG gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15758477

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