Die gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände seien – so das AG – sämtlich durchschnittlicher Art. Mithin sei die die Bedeutung der Angelegenheit üblich gewesen, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen und auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten keine andere Bewertung gefordert. Vorliegend sei lediglich ein Bußgeld von 90,00 EUR (samt Eintragung eines Punktes) Gegenstand des Bußgeldbescheides gewesen. Diese drohende Rechtsfolge entspreche jedoch durchaus dem Durchschnitt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

1. Bedeutung der Angelegenheit

Die Bedeutung der Angelegenheit bestimme sich nach der tatsächlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und persönlichen Bedeutung für den Auftraggeber. Maßstab sei sein persönliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit im Hinblick auf den von ihm erhofften Erfolg. Deshalb seien insbesondere Auswirkungen auf die berufliche oder persönliche Stellung des Auftraggebers, die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit für ihn über den Einzelfall hinaus oder eine sonstige vom Auftraggeber zum Ausdruck gebrachte Bedeutung in der Bewertung zu berücksichtigen. Hierbei hat das AG neben dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers auch dessen ideelles Interesse als besonders maßgeblich angesehen. Der Vorwurf des Begehens einer Ordnungswidrigkeit müsse – sofern der Betroffene meint, die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben – angreifbar sein. Der Rechtsanwalt, welcher insoweit eingehend mit dem Kläger beraten habe, kenne die Umstände der Mandatsbearbeitung, die nicht sämtlich aktenkundig sein müssen, besser als ein Außenstehender, weshalb das Gericht die Angaben des Prozessbevollmächtigten, dass die Angelegenheit für den Kläger von Interesse gewesen sei, zugrunde lege.

Darüber hinaus sei dem Kläger mit dem Bußgeldbescheid eine Buße von 90,00 EUR auferlegt worden, welche die Eintragung eines Punktes im Register zur Folge gehabt habe. Auch wenn der Kläger in diesem Falle bereits Voreintragungen i.H.v. einem Punkt im FAER gehabt habe, gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis drohte und die Entscheidung noch weiter reichende Konsequenzen privater und beruflicher Natur für den Kläger gehabt hätte. Daher sei die Bedeutung der Angelegenheit zumindest auch durchschnittlich.

2. Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Auch Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit beurteilt das AG als durchschnittlich. Bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Materie eines Rotlichtverstoßes habe es sich um eine durchschnittliche, keinen hervorgehobenen rechtlichen Anforderungen entsprechende Angelegenheit gehandelt, wie sie in einem derartigen Tätigkeitsgebiet aufgrund der Häufigkeit und Alltäglichkeit gehäuft vorkommt. Auch sei die Auseinandersetzung mit diesem Verstoß, welcher auf eingehenden und auch für den Laien verständlichen tatsächlichen Sachverhalten beruht, keiner gesonderten höherwertigen technischen Beurteilung zugänglich, so wie z.B. anderweitig die Durchdringung sachverständiger Messgutachten.

Auch der Umfang der Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen. Es sei nach Erlass des Bußgeldbescheids lediglich die standardisierte Einlegung des Einspruchs erfolgt. Eine rechtlich fundierte Einlassung habe es schriftlich weder im Bußgeldverfahren noch im gerichtlichen Verfahren gegeben. Die Anforderung der Akte und die Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister seien Standard in jeglichen Bußgeldverfahren. Dies gelte ebenso für die Besprechung des Verfahrens mit der Mandantschaft und daraus erfolgende fernmündliche Anfragen und Gespräche.

Das AG ist aufgrund vom Kläger eingereichter Fotos davon ausgegangen, dass eine Ortsbesichtigung durch den Prozessbevollmächtigten mit dem Kläger stattgefunden habe, bei welcher Fotos angefertigt wurden. Die Dauer des Ortstermins sei zwar von der Rechtsschutzversicherung zwar bestritten worden. Die Feststellung der Dauer sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn auch die Durchführung eines Ortstermins in diesem Verfahren ändere nichts an dem als durchschnittlich zu bewertenden Umfang der Tätigkeit. Überdies sei die Durchführung eines Ortstermins, soweit der Kläger selbst auch Lichtbilder gefertigt habe, für den Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich. Denn die Entscheidung werde letztlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und der dieser lediglich zugrunde liegenden Fotos und den sich daraus ergebenden Winkeln und Lichtverhältnissen gebildet. Insoweit wäre es ausreichend und angemessen gewesen, wenn auch die anwaltliche Tätigkeit sich auf die von dem Kläger bereits gefertigten Fotos erstreckt hätte.

3. Dauer der Hauptverhandlung

Auch Dauer und Umfang der Hauptverhandlung sowie die rechtliche Schwierigkeit insoweit waren nach Ansicht des AG durchschnittlich. Die genaue Dauer des Hauptverhandlungstermins sei zwischen den Parteien weiter streitig. Die Vernehmung der zwei Polizeibeamten als Zeugen en...

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