Für den Wahlanwalt ist in Nr. 4102 VV eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 44,00 bis 330,00 EUR vorgesehen, sodass die sog. Mittelgebühr 187,00 EUR beträgt. Der Betragsrahmen der Wahlanwaltsgebühr ist – ebenso wie bei der Grundgebühr Nr. 4100 VV[77] – unabhängig von der Ordnung des Gerichts, bei dem das Verfahren, in dem der Termin stattfindet, später ggfs. anhängig wird bzw. bei dem er bereits anhängig ist. Der Pflichtverteidiger erhält eine Festbetragsgebühr i.H.v. 150,00 EUR.

Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr für den Wahlanwalt sind über § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten, insbesondere also von der Dauer des Termins, an dem der Rechtsanwalt teilgenommen hat. Die Frage der Ordnung des Gerichts spielt bei der Bemessung der konkreten Gebühr keine Bedeutung haben. Der von der Terminsgebühr honorierte Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist nämlich – ebenso wie bei der Grundgebühr – unabhängig von der (späteren) Gerichtszuständigkeit.[78] Als "normal"/durchschnittlich wird man eine Terminsdauer von bis zu 1 Stunde ansehen können. Das wird die Mittelgebühr rechtfertigen. Beim Wahlanwalt wird man auch berücksichtigen können, dass von drei Terminen ggfs. nur einer ein "Hafttermin" ist, was zur Anwendung des höheren Betragsrahmen führt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Gebührenrahmen für drei Termine pro Verfahrensabschnitt ausgelegt ist.[79]

Als "normal"/durchschnittlich wird man bei Vernehmungen eine Terminsdauer von bis zu einer Stunde ansehen können, Haftprüfungen sind i.d.R. kürzer. Bei Terminen mit durchschnittlicher Dauer wird die Mittelgebühr gerechtfertigt sein.[80] Haben zwei oder drei solcher Termine stattgefunden, kann die Höchstgebühr festgesetzt werden. Bei der konkreten Bemessung der Gebühr sind Sinn und Zweck der Terminsgebühr zu beachten.[81]

[77] Dazu Burhoff, AGS 2021, 443 ff.
[78] Dazu BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV.
[79] KG RVGreport 2009, 213; OLG Karlsruhe AGS 2017, 504 = RVGreport 2017, 386 = JurBüro 2017, 523.
[80] S. aber KG StraFo 2009, 260 = JurBüro 2009, 316 = RVGreport 2009, 231; AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., VV 4102–4103 Rn 39 f.
[81] Allgemein KG StV 2006, 198 = AGS 2006, 278.

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